MB_8-2014_04122014

08/ 2014

18 AUS-/FORTBILDUNG UND AMTS

Richtlinie zum Ausbildungsapotheken-Konzept Kommentierung

Einige Aspekte und Begriffe der Richtlinie zum Ausbildungsapotheken- Konzept sollen hier näher erläutert werden: Unter § 3 Absatz 1 werden die Krite- rien für die Akkreditierung als Aus- bildungsapotheke aufgeführt. Als Voraussetzung wird festgelegt, dass der/die Ausbilder ein gültiges Fort- bildungszertifikat besitzen (b). Wenn mehrere Ausbilder genannt werden, ist es wünschenswert, dass alle ein gül- tiges Fortbildungszertifikat der AKWL besitzen. Es ist aber verpflichtend, dass § 1 Ziel Durch eine Verbesserung der Qualität der Ausbildung sollen Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) besser auf zukünftige Aufgaben der öffentlichen Apotheke insbesondere im Bereich Arzneimittel- therapiesicherheit (AMTS) vorbereitet werden. An einer hochqualifizierten Ausbildung interessierte Apotheker erhalten die Möglichkeit, sich bei Einhaltung der ge- forderten Kriterien an dieser Qualitäts- verbesserung zu beteiligen. Dies erfolgt personenbezogen durch Erlangung des Titels „AMTS – Manager“ und apothe- kenbezogen durch eine zweistufige Um- setzung: o Stufe 1: Ausbildungsapotheke o Stufe 2: AMTS-qualifizierte Apotheke Die Vorschrift des § 4 (praktische Aus- bildung) der Approbationsordnung für

Vereinbarung von Maßnahmen. Ziele sind die Erhöhung der Effektivi- tät der Arzneimitteltherapie und die Minimierung von Arzneimittelrisiken durch das Erkennen und Lösen von arzneimittelbezogenen Problemen. Abzugrenzen ist die Medikationsana- lyse vom Medikationsmanagement. Medikationsmanagement startet mit einer Medikationsanalyse, an die sich eine kontinuierliche Betreuung des Pa- tienten anschließt. Hierzu gehört auch eine fortlaufende Aktualisierung des Medikationsplans. Medikationsanaly- sen sind bei Bedarf zu wiederholen. b) Schriftliche Bestätigung des In- habers, dass im Falle der Ausbil- dung eines oder mehrerer PhiPs die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 i) bis l) erfüllt werden. (3) Alle Akkreditierungen (Ausbildungs- apotheke, AMTS-qualifizierte Apo- theke und AMTS-Manager) erfolgen auf Antrag bei der AKWL für die Dauer von drei Jahren. Die Akkredi- tierungen zur AMTS-qualifizierten Apotheke und zum AMTS-Manager müssen innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden; eine wieder- holte Akkreditierung ist zulässig. (4) Die Akkreditierung als Ausbildungsa- potheke berechtigt zum Führen des Logos „Ausbildungsapotheke“ gem. Anlage 1 a). Die Akkreditierung als AMTS-qualizierte Apotheke berechtigt zum Führen des Logos „AMTS-qualifi- zierte Apotheke“ gem. Anlage 1 b). (5) Den Titel „AMTS-Manager“ können

mindestens einer der aufgeführten Ausbilder ein gültiges Fortbildungszer- tifikat der AKWL besitzt. Bei einer Medikationsanalyse handelt es sich um eine strukturierte Analyse der aktuellen Gesamtmedikation. Fol- gende Schritte gehören dazu: Identifikation von Datenquellen und Zusammentragen der Informa- tionen, Evaluation und Dokumentation von manifesten und potentiellen arznei- mittelbezogenen Problemen, Erarbeitung möglicher Lösungen,

Richtlinie zur Verbesserung der praktischen Apothekerausbildung mit dem Schwerpunkt der Arzneimitteltherapiesicherheit vom 27. August 2012 zuletzt geändert am 19.05.2014

Apotheker wird von dieser Richtlinie nicht berührt.

§ 2 Akkreditierung (1) Für die Akkreditierung als Ausbil- dungsapotheke müssen die Voraus- setzungen des § 3 Abs. 1, für die Ak- kreditierung als AMTS-qualifizierte Apotheke die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie erfüllt sein bzw. werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt auf An- trag des Inhabers der Betriebserlaub- nis (Inhaber). Für jede Haupt- und Filialapotheke ist ein gesonderter Antrag des Inhabers zu stellen. Der Antrag muss die vollständige Be- zeichnung der Apotheke enthalten und vom Inhaber unterzeichnet sein.

Dem Antrag sind beizufügen:

a) Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 a) bis h) sowie Abs. 2

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