2019_DE_FISCHER_BETRIEBSANLEITUNG_web[1]

2002/24/EG. Nach der mittlerweile geltenden EU-Verordnung 2013/168/EU besteht die Pflicht zur Typgenehmigung/Einzelzulassung.

gen an R ckstrahler entsprechen. • Pedelecs, ausgenommen Pedelecs mit einem Leergewicht (ohne F hrer oder F hrerin) von höchstens 11kg, m ssen eine gut hörbare Glocke aufweisen; andere Warnvorrichtungen sind untersagt. • Pedelecs sind mit einer geeigneten Diebstahl- sicherung zu versehen. • Da die fr her obligatorische Versicherungs- plakette abgeschafft wurde, müssen Schäden, die mit dem Pedelec verursacht wurden, selbst oder über die private Haftpflichtversicherung abgewickelt werden. Informieren Sie sich hier- ber bei Ihrem Versicherer. Leicht-Motorfahrräder (bis 25km/h, bis 0,5kw) d r- fen ab 14 Jahren mit einem F hrerausweis Klasse M bewegt werden, ab 16 Jahre ohne F hreraus- weis. Es besteht keine Helmpflicht. Motorfahrräder (bis 1000W, bis 45km/h) d rfen ab 14 Jahren mit F hrerausweis Klasse M betrieben werden und benötigen einen Fahrzeugausweis, Nummern- schild und nach Norm EN 10782 gepr ften Helm. Motorfahrräder bauartbedingt schneller als 20km/h oder Pedelec ber 45km/h: Mofa-Helm Die Benutzung von Radwegen ist obligatorisch. Gilt: „Verbot f r Motorfahrräder“, ist die Durch- fahrt f r Leicht-Motorfahrräder gestattet, Mo- torfahrräder d rfen diese Strecke nur mit abge- schaltetem Motor befahren. Ein Kinderanhänger darf gezogen werden. Abweichende Regelungen für S-Pedelecs / E-Bikes Wenn oberhalb 25km/h unterst tzt wird, handelt es sich nicht um ein Pedelec / E-Bike im Sinne der mittlerweile außer Kraft getretenen Richtlinie

förmig reflektierend sind. Zulässig sind auch Vorrichtungen, die gleiche Wirkung haben. In Österreich gilt ein elektrisch angetriebenes Pedelec, das aus eigener Kraft eine maximale Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht und von ei- nem Motor mit max. 600W angetrieben wird, als Fahrrad und unterliegt den Ausr stungsbestim- mungen der Radverordnung. Wie mit normalen (nur muskelbetriebenen) Fahrrädern gelten beim Lenken eines solchen die einschlägigen StVO- Bestimmungen, unter anderem die Radwegbe- nützungspflicht mit einspurigen Fahrrädern. Schweiz In der Schweiz stehen die g ltigen Regelungen in den Verordnungen ber die technischen Anfor- derungen an Straßenfahrzeuge. Hier lesen Sie bitte die Artikel 213 bis 218. • Auch in der Schweiz m ssen Pedelecs zwei leistungsfähige Bremsen haben, je eine f r Vorder- und Hinterrad. • Die Lichter an Pedelecs d rfen nicht blenden. • An Pedelecs m ssen mindestens ein nach vorn und ein nach hinten gerichteter R ck- strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 10cm 2 fest angebracht sein. Die R ckstrahler m ssen nachts bei guter Witterung auf 100m im Scheine eines Motorfahrzeug-Fernlichts sichtbar werden. • Die Pedale m ssen vorn und hinten R ck- strahler mit einer Leuchtfläche von mindestens 5cm 2 tragen. Ausgenommen sind Rennpeda- le, Sicherheitspedale und dergleichen. • Anstelle der R ckstrahler können andere ret- roreflektierende Vorrichtungen verwendet wer- den, wenn sie in der Wirkung den Anforderun-

Laut EU-Recht gilt: • Das schnelle Pedelec (S-Pedelec) ist rechtlich ein leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug der Klasse L1e, Unterklasse L1-eB (Kleinkraftrad). • Bei Fahrten nur mit Motor Unterst tzung darf es nicht ber 18 km/h schnell fahren.  • Die Motor Unterst tzung schaltet sich ab, wenn Sie ca. 45km/h erreicht haben. • Es besteht Führerscheinpflicht. Vorgeschrie- ben ist die Mofa-Pr fbescheinigung. • Wenn Sie einen deutschen Auto-F hrerschein haben, ist diese Bescheinigung enthalten. • Wenn Sie vor dem 01.04.1965 geboren sind, d rfen Sie ein schnelles Pedelec auch ohne F hrerschein fahren. • Es bestehen Helm- und Versicherungspflicht. Informieren Sie sich vor Fahrtantritt ber die f r Sie geltende Rechtspraxis. • Bauteile d rfen in der Regel nur durch identi- sche Bauteile ausgetauscht werden. Andere Bauteile d rfen nur eingebaut werden, wenn sie der Betriebserlaubnis Ihres schnellen Pe- delecs entsprechen. Fachhändler besitzen

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