Blickpunkt Schule 4/2021

Konkrete Personalratsarbeit III: Die Beteiligungsrechte des Personalrats Überblick und Einführung in die Personalratsarbeit

nannte ’Monatsgespräch’, das »min- destens einmal im Monat« stattzufin- den hat (§ 60,4 HPVG), bei Bedarf al- so auch mehrfach – so ist daraus zu schlussfolgern. »Behandelt werden insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren« (§ 60,4). Weiterhin heißt es dort, dass »über strittige Fragen mit dem erns- ten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu ma- chen« seien (§ 60,4). Nichts, aber auch gar nichts, was die Beschäftig- ten betrifft, ist auszusparen, wobei gerade auch dem Schulleiter hierbei eine besondere Informationspflicht zukommt; andererseits hat der Perso- nalrat das Recht, alles anzusprechen, was aus seiner Sicht im Interesse des Kollegiums oder einzelner Personen anzusprechen ist. Hier sind der Fanta- sie und den Beispielen aus der Praxis keine Grenzen gesetzt. Dies kann zum Beispiel Beschwerden oder Benach- teiligung von Lehrkräften, Mobbing und vieles andere betreffen. »Nach einer Entscheidung des HessVGH soll die gemeinschaftliche monatliche Besprechung einen offe- nen und unbefangenen, auf die Ver- ständigung beider Seiten abzielenden wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch ermöglichen. Ohne dass ein konkretes Beteili- gungsverfahren eingeleitet ist, soll die Dienststellenleitung bereits imVorfeld beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung unterliegen, mit dem Gre- mium erörtern. Gegenstand der Be- sprechung können andererseits nur solche Angelegenheiten sein, die in die Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters fallen.« (Dirk Lenders: Hessisches Personalvertre- tungsgesetz, 2012, S. 172) Das wären zum Beispiel Bestellung und Abberu- fung eines Datenschutzbeauftragten, Einstellung und Beförderung von

Lehrkräften, Ausschreibung und Be- setzung von schulinternen Funktions- stellen innerhalb der Schulleitung (vgl. §§ 74 und 77). Das ’Anhörungsrecht’, auch wenn es umfassend verlangt und vorge- schrieben ist, ist die niedrigste Schwelle der Beteiligung, es gibt kei- ne sogenannte Mitwirkung oder gar Mitbestimmung , was in der nächsten Ausgabe von ’Blickpunkt Schule’ ex- plizit ausgeführt werden wird, aber viele Fragen und Streitpunkte können dennoch in der unausweichlichen An- hörung des Personalrats bereits hier einvernehmlich beigelegt und gelöst werden. Das ’Informationsrecht’: § 62,2 »Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und um- fassend zu unterrichten. Ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen vor- zulegen« (§ 62,2). Dies ist nach der derzeitigen Rechtsprechung deutlich umfassender als bisher weitgehend in der Praxis wahrgenommen zu verste- hen, so ein Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts (BVerwG 23.1.2002- 6P5/01): »Unterlagen, die der Perso- nalrat zur Wahrnehmung seiner Be- teiligungsrechte immer wieder benö- tigt, sind ihm gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 BPersVG in Kopie auf Dauer zu über- lassen. (…) Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungs- aufgaben gehört auch, dass der An- tragsteller (der Personalrat) von Zeit zu Zeit die Richtigkeit der Eingruppie- rungen im Lichte neuerer Erkenntnis- se überprüft und ggf. beim Dienststel- lenleiter eine korrigierende Höher- gruppierung anregt. (…) Der Einblick in die Unterlagen (Stellenplan sowie Personalbedarfsberechnung) setzt die Personalvertretung in die Lage, Rechtsverstößen und Unbilligkeiten

von HEINZ SEIDEL Vorsitzender des Bezirks Gießen *

Personalratsarbeit

Teil 1 W urde in den vorhergehen- den Artikeln in ’Blickpunkt Schule’ 2/2021 und 3/2021 eine kleine Serie gestartet, in der anhand eines sogenannten ’Jah- resplanes’ und der ’Rechtsstellung des Personalrats’ einige Schwerpunk- te der Arbeit eines Personalrats wie zum Beispiel Lehrerversorgung, Zu- stimmungsverweigerung, Haushalts- plan, Schuldeputat, A14-Beförderun- gen sowie die Geschichte zur Entste- hung der Personalräte und die Pflich- ten des Personalrats angesprochen wurden, werde ich in diesem Artikel einige Beteiligungsrechte des Perso- nalrats darlegen und anhand von Bei- spielen konkretisieren. Weitere Betei- ligungsrechte, namentlich die Mitwir- kung und die Mitbestimmung sowie das Initiativrecht, werden in der nächsten Ausgabe von ’Blickpunkt Schule’ dargelegt und anhand von Beispielen erläutert. Es gibt eine Hierarchie der Beteili- gungsrechte des jeweiligen Perso- nalrats, die ich von unten nach oben, also von der niedrigsten bis zur höchsten Stufe, skizzieren und kom- mentieren werde, auch anhand von Beispielen: Das umfassende ’Anhörungsrecht’: § 60,4 Die Herzkammer des gegenseitigen Austauschs zwischen dem Personalrat und der Schulleitung ist das soge-

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