Blickpunkt Schule 4/2021

bereits imVorfeld entgegenwirken zu können. (…) Dies erlaube die dauer- hafte Aushändigung von Unterlagen an den Personalrat, soweit dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung erforderlich ist.« (zitiert in: Dirk Len- ders, a.a.O., S. 191). Dieser Anspruch auf dauerhafte Überlassung von Un- terlagen bezieht sich dann im Schul- bereich auch auf den Stellenplan , die Personalbedarfsberechnung und die Beförderungsrangfolgeliste , Letzteres natürlich für den Schulbereich in mo- difizierter Weise, da es derzeit keine Regelbeförderung gibt (vgl. Dirk Len- ders, a.a.O., S. 191). Gibt es Grenzen des Informations- rechts für den Personalrat? Ja, die gibt es: Zwar sind dem Personalrat »die hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören in Perso- nalangelegenheiten Bewerbungsun- terlagen aller Bewerber« (§ 62,2 Satz 2+3), aber »Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von ihm bestimmten Mitgliedern des Personalrats eingese- hen werden« (§ 62,2 Satz 4). Der Be- werber muss also seine Erlaubnis für den Personalrat erteilen und kann hier sogar den Personenkreis einschrän- ken, was für die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers und dessen Schutz von erheblicher Bedeutung ist. Allerdings bleibt der Anspruch auf dauerhafte Überlassung zum Beispiel eines No- tenspiegels dabei unberührt und ge- hört zum Informationsrecht des Per- sonalrats (vgl. Dirk Lenders, a.a.O., S. 192). Das ’Kontroll- und Überwachungsrecht’: § 61,1 und § 62,1 Nr. 2 Der Personalrat soll stets darüber wa- chen, »dass die zugunsten der Be- schäftigten geltenden Gesetze, Ver- ordnungen, Tarifverträge, Dienstver- einbarungen und Verwaltungsanord- nungen durchgeführt werden« (§ 62,1 Nr. 2). Dies ist von zentraler Bedeu- tung, was zum Beispiel so vorrangige Bestimmungen wie die Gesamt- und Fachkonferenzen (§§ 133 und 134 des

Hessischen Schulgesetzes) sowie die Dienstordnung betrifft. In der Dienst- ordnung § 11 ist zum Beispiel das Be- schwerderecht der Lehrkräfte über den Schulleiter bzw. die Schulleiterin unter Umgehung des Dienstweges zu deren Schutz festgeschrieben. Ein weiteres Beispiel ist eine Dienstver- einbarung , die innerschulisch, aber auch für den Bereich des Schulamts- bereichs getroffen werden kann. Vie- lerorts haben die Schulämter zum Beispiel Dienstvereinbarungen über die Teilzeitkräfte oder über Mobbing , die naturgemäß für den jeweiligen Schulamtsbezirk in Gänze gelten, so- dass nicht jeder Schulpersonalrat hier etwas mit der Schulleitung aushan- deln muss. Es lohnt, sich hierzu beim zuständigen Gesamtpersonalrat zu erkundigen, welche Dienstvereinba- rungen das Staatliche Schulamt mit dem jeweiligen Gesamtpersonalrat ausgehandelt hat. Das sogenannte ’Kontroll- und Überwachungsrecht’ ist noch weiter gefasst und zielt darauf ab, darüber zu wachen, »dass alle in der Dienst- stelle tätigen Personen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, ins- besondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Ras- se oder wegen ihrer ethnischen Her- kunft, ihrer Abstammung oder sonsti- gen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politi- schen oder gewerkschaftlichen Betä- tigung oder Einstellung, ihres Ge- schlechts oder wegen ihrer sexuellen Identität unterbleibt« (§ 61,1). Um- fänglicher und präziser zugleich kann man diese Liste und diese Vorgaben kaum sprachlich fassen. Jeder Punkt hat hier seine Berechtigung, hervor- heben möchte ich dennoch, dass we- der Behinderte noch Lehrkräfte auf-

grund ihrer sexuellen Identität be- nachteiligt oder gemobbt werden dürfen. Was uns als Gewerkschaftler insbesondere betrifft, so dürfen wir ebenfalls »nicht benachteiligt« wer- den, allerdings auch nicht bevorzugt werden – welche Bereiche dies auch immer betrifft! –, denn dies würde zwangsläufig eine Benachteiligung anderer Personengruppen nach sich ziehen. Weitere besonderen Rechte des Personalrats, das Initiativrecht , die Mitwirkung und die Mitbestimmung , die allesamt substanziell wesentlich höhere Beteiligungsrechte beinhalten und höchste Formen der Beteiligung darstellen, werden in der nächsten Ausgabe ’Blickpunkt Schule’ zu be- handeln sein. Vorab sei aber bereits gesagt, dass bei Nichteinigung mit der Dienststelle die Entscheidung in die nächsthöhere Stufe weitergege- ben wird, oft mit Erfolg! Literaturhinweise Zum Abschluss sei erneut darauf verwiesen, dass wir vom Hessischen Philologenverband das Hessische Personalvertretungsgesetz (= HPVG) in einer attraktiven Form 2018 neu ge- druckt haben. Dieses HPVG enthält auch ein alphabetisches Stichwortverzeichnis. Aber das HPVG bedarf zusätzlich eines Kommen- tares, weil ein solcher auch Grundsatzurteile zu den einzelnen Themen bzw. zu den einzel- nen Paragrafen enthält sowie vertiefend den Gesetzestext erklärt. Als empfehlenswert sind hier zu nennen: Spieß, Walter: Personalvertretungsrecht Hessen 2012, Walhalla Fachverlag, Regens- burg 2012 Lenders, Dirk: Hessisches Personalvertre- tungsgesetz, BUND-Verlag; derzeit neu überarbeitet und aktualisiert (ist besonders empfehlenswert und sehr handlich!) * Heinz Seidel ist seit 2012 Referent in der Personal- räteschulung Hessen Mitte, 2. stellvertretender Vorsitzender des Gesamtpersonalrats in Weilburg (2019 bis 2021) und Mitglied des ASA-Ausschusses (Arbeitsschutz und Gesundheit) am Staatlichen Schulamt Weilburg (2012 bis 2021)

Personalratsarbeit

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