Blickpunkt Schule 4/2021

Rechts- tipps

von STEPHAN F. DIETZ Justiziar des Hessischen Philologenverbandes

Foto: AA+W/AdobeStock

Rechtstipps

Corona-Schutzmaßnahmen in Schule nicht umgesetzt: Grundschulleiterin darf suspendiert werden

Auch diese Rechtsprechungsübersicht steht wieder einmal unter dem Eindruck der Pandemie. In den letztenWochen wurde viel über das Für undWider von Impfangeboten direkt an den Schulen diskutiert. Viele Eltern sehen ihre Kinder dadurch einem ’Impfdruck’ ausgesetzt und befürchten, dass ihre Kinder ’gemobbt’ werden, wenn sie sich nicht für eine Impfung entscheiden. Die Argumente der Befürworter solcher Angebote an den Schulen betonen die Freiwilligkeit einer Impfung und wollen keinen Druck aufbauen. Wenn es unter- schiedliche Ansichten gibt, dann werden auch Gerichte mit der Klärung der rechtlichen Fragen beschäftigt. Aktuell kann ich Ihnen zwei Ent- scheidungen vorstellen, die beide zu dem Ergebnis kommen, dass zumindest die Eltern der Kinder die erforderliche Klagebefugnis nicht besitzen. Ich stelle Ihnen auch dieses Mal weitere interessante Entscheidungen ’rund um die Corona-Maßnahmen’ vor. So kann nach Ansicht des VG Düsseldorf eine Schulleiterin suspendiert werden, wenn sie sich nicht an die verschiedenen Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gehalten hat. Nicht alle Entscheidungen sind rechts- kräftig und es stehen den Antrag- stellenden noch Rechtsmittel zur Verfügung. Sollten diese Erfolg haben, werde ich darüber berichten.

D as gegenüber der Leiterin ei- ner Grundschule ausgespro- chene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichtein- haltung verschiedener Bestim- mungen zur Eindämmung der Co- rona-Pandemie ist aller Voraus- sicht nach rechtmäßig. Das hat die 2. Kammer des VG Düsseldorf (Az.: 2 L 1053/21) am 14. Juni 2021 entschieden und da- mit den gegen das Land Nord- rhein-Westfalen gerichteten An- trag der Schulleiterin im Eilverfah- ren abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Schulleiterin habe wiederholt gegen ihre Verpflich- tung zumTragen einer medizini- schen Gesichtsmaske im Gebäude und auf dem Gelände der von ihr geleiteten Grundschule verstoßen. Gegen diese in der Coronabetreu- ungsverordnung enthaltene Ver- pflichtung bestünden keine recht- lichen Bedenken, wie das Oberver- waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wiederholt entschieden habe. Zwar habe die Schulleiterin ärztliche Atteste vor- gelegt, wonach sie aus medizini- schen Gründen keine Maske tra- gen könne. Diese Atteste seien aber unzureichend, weil sich aus ihnen nicht nachvollziehbar erge- be, welche konkret zu benennen-

den gesundheitlichen Beeinträch- tigungen aufgrund der Verpflich- tung zumTragen einer Mund-Na- sen-Bedeckung in der Schule als- bald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Darüber hinaus habe die Antrag- stellerin sich eigenmächtig über die ebenfalls aus der Coronabe- treuungsverordnung folgende Ver- pflichtung hinweggesetzt, wö- chentlich Corona-Selbsttests bei allen in Präsenz an ihrer Schule tä- tigen Personen durchzuführen. So habe sie im April 2021 die Eltern ihrer Schüler benachrichtigt, dass sie die Testung der Schüler erst einmal ausgesetzt habe, und habe die Eltern gebeten, ihre Kinder in einemTestzentrum testen zu las- sen. Schließlich lägen Anhalts- punkte dafür vor, dass die Antrag- stellerin weitere Schutzvorkehrun- gen wie das Lüften der Klassen- zimmer sowie Maskentragen und Einhaltung von Abständen bei Dienstbesprechungen nicht be- achtet habe. Durch dieses auch gegen aus- drückliche Weisungen verstoßen- de Verhalten habe die Antragstel- lerin das Vertrauen des Dienst- herrn und der Allgemeinheit, ins- besondere der Schüler und ihrer Eltern, schwer erschüttert. Diese müssten darauf vertrauen

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