Blickpunkt Schule 4/2021
Antrag auf Untersagung einer Impfaktion an einem Gymnasium in Speyer unzulässig D as Verwaltungsgericht Neustadt (Az.: 5 L 694/21) hat am 8. Juli
prägte innere Einstellung zu den Impfungen geschlossen werden, da die Nichtteilnahme eine Vielzahl von Gründen haben könne. Fragen der Einwilligung durch die Eltern bzw. der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler seien nicht Gegenstand des gerichtli- chen Verfahrens. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Antragstel- lerin durch die von ihr beanstandete Nutzung der Räumlichkeiten der Schule für das Impfangebot in eige- nen Rechten verletzt sein könnte. Quelle: Pressemitteilung des VG Schleswig vom 5. August 2021 spruch auf die Untersagung der Impf- aktion geltend gemacht habe. Aus der Antragsschrift ergebe sich nicht, dass der Antragsteller von der geplanten Impfaktion persönlich betroffen sei und warum er selbst einen Anspruch auf Untersagung der Veranstaltung haben könnte. Ein Antrag als Sach- walter der Interessen von Kindern, die sich bei der Impfaktion im Gebäude des Gymnasiums mit Einwilligung ih- rer Eltern impfen lassen wollten, sei nicht zulässig. Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 18/2021 vom 8. Juli 2021 nicht um den Schutz der Kinder gehe, sondern ganz andere Interessen bei ihnen imVordergrund stünden. Das Gymnasiummache in dem Rund- schreibenWerbung für ein medizini- sches Produkt, dessen Endauswirkung und Langzeitfolgen aufgrund des erst kurzweiligen Vorhandenseins von er- hobenen Daten noch gar nicht beur- teilt werden könnten. Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers, die ge- planten Impfaktionen am 9. August 2021 sowie am 30. August 2021 im Gebäude des Gymnasiums zu unter- sagen, mit folgender Begründung ab- gelehnt: Dem Antrag fehle es bereits an der notwendigen Antragsbefugnis, da der Antragsteller keine eigene Rechtsbetroffenheit bzw. einen in sei- ner eigenen Person liegenden An-
Angebot, das niemand annehmen müsse. Es werde auch weder von den Eltern noch von den Schülerinnen und Schülern, die das Angebot nicht annehmen möchten, eine Erklärung verlangt. Auch ein unzumutbarer mittelbarer Druck durch die Schul- verwaltung auf die Betroffenen wer- de nicht ausgeübt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass andere Schü- lerinnen und Schüler am Impftag in der Schule Kenntnis davon erhielten, wer sich nicht impfen lasse, aus der Nichtteilnahme an der Impfung kön- ne jedoch nicht auf eine bestimmte, möglicherweise weltanschaulich ge- Homepage. Nach der erfolgreichen Registrierung erhalte jeder Empfän- ger das Aufklärungsmerkblatt und die Anamnese und Einwilligungserklä- rung per Mail zugesandt. Nach Mitteilung des Schulleiters des Gymnasiums sind sämtliche Impf- termine vergeben. Der Antragsteller hat sich am 5. Juli 2021 mit einem Eil- antrag zwecks Verhinderung der vor- gesehenen Impftermine am Gymna- sium in Speyer an das Amtsgericht Speyer gewandt, das mit Beschluss vom7. Juli 2021 – 32 C 147/21 – den Rechtsstreit an das VG Neustadt ver- wiesen hat. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Impfaktion dürfe nicht durchge- führt werden. Es fehle an Langzeitda- ten und sorgfältigen Studienergebnis- sen, um verlässliche Aussagen über die Verwendung von COVID-Impfstof- fen an Kindern und deren Auswirkun- gen und eventuelle Langzeitfolgen treffen zu können. Eine vorzeitige Ver- wendung der Impfstoffe an Kindern ohne belastungsfähige Langzeitdaten sei daher ethisch mehr als nur frag- würdig und lasse den Schluss zu, dass es den impfenden Medizinerinnen und Medizinern, die sich über diese Aussa- gen hinwegsetzten, in erster Linie
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trag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung mit dem Ziel, die Durchfüh- rung von Impfungen von Schülerinnen und Schülern an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen des Landes zu unterlassen, als unzulässig abgelehnt. Der Antragstellerin, mutmaßlich die Mutter eines betroffenen Kindes, feh- le bereits die erforderliche Klagebe- fugnis. Insbesondere sei das Eltern- recht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grund- gesetz nicht betroffen. Bei dem Impfangebot in der Schu- le handele es sich um ein freiwilliges Zweitimpfung wurde der 30. Juli 2021 angegeben. In dem Schreiben wies der Schulleiter darauf hin, zum Impf- termin seien u.a. das Aufklärungs- merkblatt, die Einwilligungserklärung und der Impfpass des Kindes mitzu- bringen. Vor der Impfung finde noch ein Arztgespräch statt. Wenn seitens der Eltern Fragen auftauchen sollten oder das Kind unter vierzehn Jahre alt sei, werde um die Begleitung durch ei- nen Sorgeberechtigten gebeten. In al- len anderen Fällen sei eine Anwesen- heit der Eltern zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich. Die Buchung eines Zeitfensters erfolge über die 2021 den Eilantrag eines Elternteils gegen die geplante Durchführung ei- ner Impfaktion in den Räumlichkeiten eines Gymnasiums am 9. Juli 2021 für unzulässig erklärt. In einem Rundschreiben an Schüle- rinnen und Schüler sowie deren Eltern bot das Gymnasium in Speyer für den Nachmittag des 9. Juli 2021 Schüle- rinnen und Schülern ab zwölf Jahren eine Impfung mit dem Impfstoff Co- mirnaty der Firma Biontech durch ei- nen Arzt in den Räumlichkeiten des Gymnasiums an. Als Termin der
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Eilantrag gegen Corona-Impfungen an Schulen erfolglos D as VG Schleswig (Az.: 1 B 104/21) hat am 4. August 2021 einen An-
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