AKWL MB 1-2013 - 13.02.2013

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recht

Für den Apothekenbetrieb maßgebliche Rechtsvorschriften Neue Serviceleistung der Apothekerkammer Paragraph 5 der Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, dass die wissenschaftlichen und sonstigen Hilfsmittel (Texte der für den Apothekenbetrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften) in der Apotheke vorhanden sein müssen. Zulässig sind auch elektronische Datenträger.

„Vorhanden sein müssen“ bedeutet, dass die wissenschaftlichen Hilfsmit- tel sowie die Texte der geltenden Vorschriften dem Apothekenleiter und dem pharmazeutischen Personal in der Apotheke jederzeit zur Ver- fügung stehen und zugänglich sein müssen und nicht etwa bei Bedarf und im Einzelfall aus dem Internet herun- tergeladen werden dürfen. Als Hil-

festellung für die Apothekenleiter/- innen haben wir vor Kurzem im ge- schützten Bereich unserer Homepage unter „Infos Pharmazie, Recht und Politik“ eine neue Rubrik „Rechtsvor- schriften“ eingerichtet, in die wir die für den Apothekenbetrieb maßgeb- lichen Rechtsvorschriften einstellen werden. Derzeit enthält die Rubrik 22 Gesetzes- bzw. Verordnungstexte.

Wir werden auf eventuelle Ände- rungen der entsprechenden Geset- zesvorschriften achten und hierauf auf unserer Website sowie im Mittei- lungsblatt hinweisen.

Rechtmäßigkeit der Beitragsordnung gerichtlich bestätigt Klage gegen Aufhebung der Beitragsbemessungsgrenze zurückgewiesen Zum 1. Januar 2011 trat die von der Kammerversammlung am 26. Mai 2010 beschlossene Änderung der Beitragsord- nung in Kraft. Neben einer stufenweisen Absenkung des Beitragssatzes wurde die bisherige Obergrenze für die Beitrags- bemessung in Höhe von zehn Millionen Euro (Umsatz) aufgehoben.

Gegen die Aufhebung der Beitrags- bemessungsgrenze hatte ein Apothe- kenleiter, dessen Kammerbeitrag sich dadurch auf der Grundlage des Um- satzes seiner Apotheke um ein Viel- faches erhöhte, beim Verwaltungsge- richt Münster Klage erhoben. Zur Begründung führte er im We- sentlichen an, dass dem nunmehr deutlich höheren Kammerbeitrag ein entsprechend größerer Mehrwert aus seiner Kammerzugehörigkeit nicht gegenüberstehe. Ferner habe er sich auf pharmazeutische Teilbereiche mit einer vergleichsweise geringen Ren- dite spezialisiert. Die Höhe des Um- satzes spiegele daher nicht eine ent- sprechende Leistungsfähigkeit seiner Apotheke wider.

Das Verwaltungsgericht Münster hatte die Klage des Kammerangehö- rigen im Juni abgewiesen und auch die Berufung gegen diese Entschei- dung nicht zugelassen. Der daraufhin beim Oberverwaltungsgericht Mün- ster eingereichte Antrag auf Zulas- sung der Berufung wurde von dem Gericht abgelehnt. Das Urteil des Ver- waltungsgerichtes Münster ist damit rechtskräftig. Beide Gerichte sahen die Vereinbar- keit der vorgesehenen linearen und nicht gedeckelten Anknüpfung der Beitragshöhe an den Apothekenum- satz mit dem Äquivalenzprinzip, dem Gleichheitssatz sowie dem Erforder- lichkeitsgrundsatz als gegeben an und bestätigten somit die Rechtmä-

Das Verwaltungsgericht und das Oberver- waltungsgericht bestätigten die Rechtmä- ßigkeit der geltenden Beitragsordnung. Foto: Sebastian Sokolowski

ßigkeit der geltenden Beitragsord- nung.

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