AKWL MB 1-2013 - 13.02.2013

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Recht / apothekenbetrieb

AKWL MB 01/2013

Vorsicht bei „Gewerbeaus- kunftszentralen“ Hohe Kosten drohen In letzter Zeit werden Apotheken vermehrt von sogenannten Gewer- beauskunftszentralen – oder ähnlich lautenden Firmen – angeschrieben. Diese Schreiben erwecken den Ein- druck, man habe dem jeweiligen Un- ternehmen einen Auftrag zur Regis- trierung erteilt bzw. dem Eintrag der eigenen Apotheke in ein Register zu- gestimmt. Nun würden zur Kontrolle nur noch einmal die Kontaktdaten abgefragt – verbunden mit der Bitte, diese mit einer Unterschrift zu bestä- tigen. In vielen Fällen findet sich dann im Kleingedruckten der Hinweis, dass mit der Unterschrift eine bis zu zwei Jahre dauernde verbindliche Bestel- lung abgeschlossen wurde, die mit teilweise hohen Kosten verbunden sein kann. Es empfiehlt sich daher, derartige Angebote genau zu lesen und die Bestätigung/das Formular keinesfalls leichtfertig unterschrieben an den Absender zurückzuschicken. Bei derartigen Schreiben handelt es sich, davor warnt auch die Polizei immer wieder, um eine Zustimmung gegenüber dem jeweiligen Absender zum Abschluss eines kostenpflichti- gen Anzeigenauftrags. Dieser Auftrag kommt erst durch die Unterschrift des Apothekenleiters zu- stande und war in keinem Fall schon abgeschlossen, wie es der Inhalt des Schreibens – bei flüchtigem Lesen – vorzutäuschen versucht.

Ein Kreuz auf dem Verordnungsblatt im „aut idem-Kästchen“ ist in der Notdienstbereitschaft ohne Wirkung für den Apotheker. Foto: RED

Arzneimittelsubstitution während der Notdienstbereitschaft aut-idem-Kreuz ist im Notdienst ohne Wirkung

Während der Notdienstbereit- schaft kann es zu Versorgungs- schwierigkeiten kommen. Wenn das verschriebene Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar ist und ein dringender Fall vorliegt, der die un- verzügliche Anwendung des Arznei- mittels erforderlich macht, darf der Apotheker während der unten ange- gebenen Zeiten das vom Arzt verord- nete Arzneimittel durch ein anderes Arzneimittel ersetzen. Das abgegebene Arzneimittel muss mit dem verschriebenen Arzneimit- tel nach Anwendungsgebiet und nach Art und Menge der wirksamen Bestandteile identisch sowie in der

Darreichungsform und pharmazeu- tischen Qualität vergleichbar sein.

Hat der Arzt das „aut idem-Kästchen“ auf dem Verordnungsblatt mit einem Kreuz versehen, ist dieses in der Not- dienstbereitschaft ohne Wirkung für den Apotheker. Diese Bestimmung gilt nur für dienstverpflichtete Apo- theken zu folgenden Zeiten: montags bis freitags von 0:00 bis 8:00 Uhr und von 18:30 bis 24:00 Uhr samstags sowie am 24. und 31. De- zember von 0:00 bis 8:00 Uhr und von 14:00 bis 24:00 Uhr sonntags und an gesetzlichen Fei- ertagen von 0:00 bis 24:00 Uhr.

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