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BEHINDERTENGLEICHSTELLUNG

sungen steht; Kantone und Verkehrsun­ ternehmen können detailliert Auskunft geben. Spezielle Bedeutung kommt den Bushaltestellen in der Nähe von Institu­ tionen für Menschen mit Behinderungen oder von Altersheimen zu. Das BehiG gilt für öffentlich zugängliche Einrichtun­ gen des öffentlichen Verkehrs wie auch für öffentlich zugängliche Gebäude und Dienstleistungen, Aus und Weiterbil­ dung. Entsprechende Informationen fin­ den sich auch auf derWebsite des Büros BASS unter dem Link «Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen» 3 .

gungen von Menschen mit Behinderun­ gen – BehiG, Kurzfassung, S. 18. 3 www.tinyurl.com/ybpphtxc Das Amt für Verkehr des Kantons Bern bietet den Gemeinden mit einemVerzeichnis sämt­

licher Haltestellen Hilfe zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Gemeinden können berechnen, ob eine Anpassung angezeigt ist oder nicht: www.tinyurl.com/yc3tfr2v.

Für eine unabhängige Lebensführung Die Schweiz ist dem 2006 von der UNOGeneralversammlung verab­ schiedeten Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderun­ gen (CRPD) im April 2014 beigetreten. Das CRPD gewährleistet Menschen mit Behinderungen den Genuss aller Men­ schenrechte sowie die Teilhabe am öffentlichen, wirtschaftlichen und sozi­ alen Leben. Um Menschen mit Behin­ derungen eine unabhängige Lebens­ führung und die volleTeilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, tref­ fen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen, um ihnen den gleichbe­ rechtigten Zugang zur physischen Um­

welt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations und Kommunikations­ technologien und systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten. In der Schweiz ist das Behindertengesetz (BehiG) seit Januar 2004 in Kraft. Obwohl es verlangt, dass bis Ende 2023 die Massnahmen für ei­ nen barrierefreien Zugang zu öffentli­ chen Verkehrsmitteln umgesetzt sein müssen, ist die Schweiz noch weit von diesem Ziel entfernt. Quelle: EDA

Florène Zufferey Übersetzung: Denise Lachat

Infos: 1 Büro für Arbeitsund Sozialpolitische Studien BASS AG. Evaluation des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen – BehiG, Integraler Schlussbericht, S. 65. 2 BASS/ZHAW. Evaluation des Bundesgeset­ zes über die Beseitigung von Benachteili­

HALTESTELLENNETZ

Schritt 1

Benutzbarkeit der Haltestelle heute für gehbehinderte Personen

gewähr­ leistet

nicht gewährleistet

Schritt 2

Ausbau im Rahmen des ordentlichen Sanierungszyklus bis Ende 2023

nicht vorgesehen

vorgesehen

Schritt 3

Wichtige Institutionen mit spezieller Bedeutung für gehbehinderte Personen

ja

nein

Haltestelle mit Umsteigefunktion

ja

nein

Frequenz Einund Aussteigende proTag und Haltestelle

<500

50–500

<50

Priorität 1

Priorität 2*

Priorität 3

Priorität

Schritt 4

ja

nein

ja

nein

ja

nein

Kosten verhältnismässig

Kein vorzeitiger Ausbau bis Ende 2023

Kein vorzeitiger Ausbau bis Ende 2023

Kein vorzeitiger Ausbau bis Ende 2023

Kein Handlungsbedarf

Sanierung

Sanierung

Sanierung

Handlungsbedarf

* Haltestellen 2. Priorität können in Haltestellen 3. Priorität umgeteilt werden: • wenn die Nachbarhaltestelle mit nahezu gleichem Einzugsgebiet hindernisfrei ist • wenn das Umfeld der untersuchten Haltestelle nicht hindernisfrei ist.

Das Vorgehensschema des Amts für Verkehr des Kantons Zürich bietet eine hilfreiche Übersicht über die verschiedenen Etappen und Va- rianten bei der Sanierung von Haltestellen. Grafik: Martina Rieben/Quelle: Amt für Verkehr, Zürich

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SCHWEIZER GEMEINDE 3 l 2018

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