Blickpunkt Schule 5/2023

10 hphv intern SCHULE

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Resolution 3 Verfassungsgemäße Besoldung/Inflationsausgleich/ Besoldungserhöhung →

N och immer ist, Jahre nach dem ergangenen Urteil des VGH, in Hessen die verfassungsgemäße Be soldung der Beamtinnen und Beam ten nicht gegeben. Sie liegt laut Fest stellungen der Gerichte etwa 22 Pro zent unter der verfassungsgemäßen Besoldung. Das ist ein Skandal. Es ist die Pflicht des Landes Hessen, seine Beamtinnen und Beamten an gemessen zu alimentieren. Dieser Verpflichtung muss die (neu zu bil dende) Landesregierung umgehend nachkommen. Dabei kann grundsätz lich nur eine prozentuale Erhöhung der Gehaltstabellen in Betracht gezo gen werden, damit neue Ungleichge wichte vermieden werden. Die Versor gungsempfängerinnen und -empfän ger sind inhaltsgleich zu berücksichti gen. Hinsichtlich der anstehenden Tarif verhandlungen muss sichergestellt werden, dass die Hessische Beamten schaft nicht erneut gegenüber den Bediensteten des Bundes und anderer Länder schlechtergestellt wird. Dies gilt sowohl für eine allgemeine Besol dungserhöhung als auch für einen zu gewährenden Inflationsausgleich. Alle Tarifergebnisse sind zeit- und inhalts gleich auf die aktiven Beamtinnen und Beamten sowie auf die Versorgungs empfängerinnen und -empfänger zu übertragen. Mit Beschluss des hessischen Land tages vom 16. Februar 2023 erhalten in Hessen Landesbeamte, Richter und Pensionäre zum 1. April dieses Jahres

und zum 1. Januar des kommenden Jahres jeweils drei Prozent mehr Be soldung. Diese Erhöhungen werden zusätzlich zu den bereits vereinbarten Tarif- und Besoldungserhöhungen von 2,2 Prozent (1. August 2022) und 1,89 Prozent (1. August 2023) ausge zahlt. Außerdem sollen die Kinderzu schläge deutlich steigen. Insgesamt gilt die Regelung für mehr als 180000 Staatsdiener und Pensionäre im Bun desland. Mit ihr reagiert die hessische Politik auf einen Beschluss des Ver waltungsgerichtshofs, wonach die Beamten von 2013 bis 2020 nicht ausreichend bezahlt wurden (Quelle: dbb News) . Dies genügt bei Weitem nicht, um die festgestellte Unteralimentierung auszugleichen. Selbst nach Inkraft treten der Anpassungsschritte des Gesetzes zur weiteren Anpassung von Besoldung und Versorgung in den Jahren 2023 und 2024 wird die Ali mentation in Hessen anhand der Maßstäbe des BVerfG und des VGH noch rund 22 Prozent unter dem ver fassungsrechtlich gebotenen Min destniveau liegen. In der Gesetzesbe gründung wird auch dargestellt, dass die Anpassungsschritte keineswegs als ausreichend erachtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um Zahlun gen, die zusätzlich erfolgen, sondern um Geld, welches den hessischen Landesbeamten jahrelang vorent halten wurde. Auch wenn es dem Land nicht pro blemlos gelingen wird, die aufgelau

fenen Rückstände sofort auszu- gleichen, muss doch zumindest ein verbindlicher Zeitrahmen mit Erhö hungsschritten entwickelt werden, um perspektivisch zu einer zeitnahen, verfassungskonformen Besoldung zu gelangen. Außerdem muss umgehend nach Vorliegen des noch ausstehenden Ur teils zur Frage der rückwirkenden Er stattung der entstandenen Gehalts nachteile ein ähnlicher, perspektivi scher Plan erarbeitet werden. Hierauf müssen die Beamtinnen und Beamten vertrauen können, da der Staat schließlich eine besondere Fürsorge pflicht für seine Bediensteten hat. Hinsichtlich der Tarifverhandlungen ist selbstverständlich eine Schlech terstellung hessischer Landesbe diensteter gegenüber anderen Bran chen oder anderen Bundes- oder Lan desbeamten bzw. der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung auszu schließen. Insofern erwarten die Be amtinnen und Beamten in Hessen die Zahlung eines Inflationsausgleiches und die Festlegung einer deutlich er höhten Besoldung. Diese ist zeit- und inhaltsgleich mit den Tariferhöhungen auf die Beamtenschaft und die Ver sorgungsempfängerinnen und -emp fänger zu übertragen, da alle Be schäftigten und in gleicher Weise die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger unter den Folgen der Inflation und den Folgen der extrem gestiegenen Energiekosten zu leiden haben.

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