Blickpunkt Schule 5/2023

Im Brennpunkt

Foto: Zerbor/AdobeStock

Arbeitszeiterfassung: Endlich – oder doch besser nicht? D er Beschluss des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2019, die Arbeitszeit von MATTHIAS SCHUSTER Vorsitzender des Schulpolitischen Ausschusses

23

innerhalb des hphv unterschiedlich. Die überwiegende Mehrheit unserer Partnerverbände, angeführt von Ba den-Württemberg, teilen die oben angeführte Argumentation und er hoffen sich von der Arbeitszeiterfas sung Erleichterungen für unseren Ar beitsalltag. Sie vertreten die Meinung, dass eine Arbeitszeiterfassung ein deutig herausstellen würde, dass die Gymnasiallehrerinnen und Gymna- siallehrer zu viel arbeiten und dass schon aus diesem Sachgrund eine Ermäßigung unserer Arbeitszeit erfolgen müsse. Unser hessischer Verband und der Bayerische Philologenverband (bpv) teilen diese Meinung jedoch nicht und sehen in der Umsetzung große Un wägbarkeiten auf uns zukommen. Die Brisanz dieses Themas könnte gravie rend sein. Denn mit der Arbeitszeiter fassung dürfte unsere Situation kaum besser, sondern vielmehr schlechter werden. Eine Arbeitszeiterfassung in der Vertrauensarbeitszeit kann aus unserer Sicht nur über eine App oder eine Anmeldung über ein Web

aller Arbeitnehmer verbindlich zu er fassen, wirft seinen Schatten auf Hes sen und damit auf uns Lehrerinnen und Lehrer voraus. Auch aus dem Grund, weil das Bundesverwaltungs gericht festgestellt hat, dass die Um setzungsfrist der Arbeitszeit-Richt- linie abgelaufen ist und ein Vollzug unmittelbar erfolgen muss. Mit großer Wahrscheinlichkeit wer den sich die Länder einer Erfassung der Arbeitszeit der Lehrer nicht entziehen können. Dabei können auch Systeme der Selbsterfassung im Rahmen einer Vertrauensarbeitszeit der Umsetzung des EuGH-Urteils genügen. Eine reine Erfassung einer Pflichtstundenzahl (Deputatsmodell) wird allerdings dem Gedanken des Schutzes des Arbeit nehmers vor einer Überlastung durch den Arbeitgeber nicht gerecht. Die Er fassung der bloßen Pflichtstundenzahl widerspricht der Arbeitszeitrichtlinie und der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Danach ist die Arbeitszeit eine

Zeitspanne, die von Ruhezeiten abzu grenzen ist. Daraus folgt, dass die Ar beitszeit in Tagen, Stunden und/oder Teilen davon zu messen ist. Damit sind alle Rechtsnormen bezüglich der Lehr kräfte nicht geeignet, dem EuGH-Ur teil Rechnung zu tragen. Unstrittig ist, dass ein großer Teil der Lehrerarbeits zeit außerhalb der Unterrichtstätigkei ten, vorwiegend von zu Hause aus, ge leistet wird. Nach einem BAG-Urteil von 2003 ist aber auch die Vertrauens arbeitszeit zu messen. Positionen im Philologenverband Die Positionen im Verband sind sowohl auf Ebene der Bundesländer als auch

SCHULE

>>

Made with FlippingBook Online newsletter creator