BayernDach Magazin 2-2017_MB

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DIE UNTERTEILUNG IN IMMER MEHR FÜHRERScHEINKLASSEN UND ZUSATZANFORDERUNGEN SIND ScHON FAST SO ETWAS WIE EIN GEScHäFTSMODELL – JEDENFALLS FÜR FAHRScHULEN. öfter mal was Neues: Führerscheine, die nach dem 28. Dezember 2016 erworben wurden, gelten in den Klassen c1 und c1E nur noch befristet für fünf Jahre. Diese Führerscheinklassen umfassen Fahr- zeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen. Damit dürfte diese änderung die meisten Dachdeckerbetriebe be- treffen. Eine solche Befristungsregelung galt bislang nur für Per- sonen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Nunmehr gilt die Befristung seit dem 28.12.2016 ohne Altersbeschränkung für alle Führerscheininhaber. Eine Verlängerung der Gültigkeit um weitere fünf Jahre ist erst nach Vorlage einer Bescheinigung über eine Gesundheitsprüfung möglich. Entgegen den ursprünglichen Plänen wurde jedoch keine Rück- wirkung dieser Neuregelung beschlossen. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein vor dem 28. Dezember 2016 erworben haben, sind also nicht betroffen. Ebenfalls nicht betroffen sind In- haber der alten Führerscheinklasse 3, die heute auch die Klassen c1 und c1E umfasst. Aufgrund ihres Bestandsschutzes greift bei Schein-Geschäft?

diesen Führerscheinen auch die Verlängerungspflicht ab dem 50. Lebensjahr nicht. Für Inhaber der Führerscheinklassen c und cE war ohnehin bereits eine regelmäßige Verlängerung nach fünf Jahren vorgeschrieben. Weniger klar verständlich ist die Regelung hinsichtlich der Perso- nenbeförderung ausgefallen. Seit 28. Dezember 2016 ist für die Personenbeförderung in Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamt- masse von mehr als 3,5 Tonnen die Fahrerlaubnis D1 erforderlich, wenn diese Fahrzeuge bis zu acht Sitzplätze (ohne Fahrer) haben und zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind. Inha- ber von Führerscheinen der Klassen c1 und c1E bzw. c und cE dür- fen seit dem Stichtag 28.12.016 solche Fahrzeuge nicht mehr lenken. Ausschlaggebend für die Einstufung eines Fahrzeugs ist jedoch dessen überwiegende Zweckbestimmung. Eine eindeutige Zuord- nung in Form einer amtlichen Erläuterung liegt hierzu leider bis- lang vom Gesetzgeber nicht vor. Der ZVDH hat hierzu ein Merk- blatt mit weiteren Erläuterungen verfasst, welches Mitgliedsbe- triebe im internen Mitgliederbereich auf www.dachdecker.bayern mit dem Suchbegriff „Führerschein“ finden und herunterladen können. Darin wird u. a. auch auf die bereits vorliegenden Klarstellungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zur Abgrenzung der Führerscheinklassen c1 und D1 einge- gangen.

Foto: HF.Redaktion

Fiese Falle

DAS BUNDESZENTRALAMT FÜR STEUERN (BZST) WARNT VOR BE- TRÜGERIScHEN E-MAILS IM NAMEN DES BZST.

Mit diesen E-Mails versuchen Betrüger, an Konto- und Kreditkar- teninformationen von Steuerzahlern zu gelangen. Diese Betrüger geben sich als „Bundeszentralamt für Steuern“ aus und behaup- ten, die Empfänger der Mails hätten Anspruch auf eine Steuer- rückerstattung. Um die Rückerstattung zu erhalten, werden die Mail-Empfänger aufgefordert, ein in der E-Mail verlinktes Formu- lar auszufüllen. Die Behörde warnt davor, auf solche oder ähnli- che E-Mails zu reagieren. Aufforderungen zur Beantragung von Steuererstattungen werden nicht per E-Mail verschickt und Kon- tenverbindungen nie in dieser Form abgefragt.

Das kann teuer werden: Befristung für Klasse C1 und C1E und Personenbeförderungsschein-Pflicht für viele 8+1-Sitzer.

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