6_2020

NATURGEFAHREN

Umgestürzter Baum: Wer haftet für Sturmschäden? Wann ist ein Baum einWerk?

formationen laufen dann automatisch über GSMper SMS oder Mail an die kom- munale Grünbaustelle. So ist eine Bewäs- serung bei Bäumen, Alleen und kommu- nalen Grünflächen sichergestellt. Digitale Bewirtschaftung Die digitaleTransformation hält imGrün- bau Einzug mit der Erfassung von Pfle- gemassnahmen, Baumgesundheit, Ri- siko und Naturgefahren. Hier helfen Datenbanken in den Bereichen Infra- struktur und Grünbau mit, Transparenz zu schaffen und Schadenpotenziale ef- fektiv zu reduzieren. Auch im Fall des Männedorfer Baumriesen bewertet die Datenlage das Schadenpotenzial und die Gefahrenlage positiv. Die sicherheitsori- entierte Baumanalyse, die Sanierung der Altbäume und die kommunalen Grün- baumassnahmen reduzieren wirksam die auftretenden Natur- und Gefahren- potenziale im kommunalen Grünbau. führt aber nicht automatisch zur Haft- barkeit des Baumeigentümers für allfäl- lige Schäden. Zur Verantwortung gezo- gen wird der Eigentümer nur dann, wenn die Anpflanzung fehlerhaft er- folgte oder ihmmangelhafter Unterhalt vorgeworfen werden kann. Wäre es mittels Augenschein einfach feststell- bar gewesen, dass der Baum abgestor- ben oder krank war, oder hat es der Eigentümer sogar gewusst und nichts unternommen, so hat er für die Schä- den aufzukommen. War äusserlich nichts feststellbar und musste nicht mit einem Umstürzen des Baumes gerech- net werden, so wird die Haftung des Eigentümers verneint. In diesem Fall ist der Schaden Folge der Naturgefahr Sturm, für welche der Eigentümer keine Haftung trifft, da das schadenverursa- chende Ereignis ausserhalb seines Machtbereiches liegt. In diesem Fall müsste die Gebäudeversicherung des Geschädigten für den Elementarscha- den aufkommen.

UmgestürzterWaldbaum Stürzt ein Baum aus einem Wald auf das Nachbargrundstück, sieht die Sach- lage ähnlich aus. Das blosse Belassen eines Naturzustandes (Wald) allein führt zu keiner Verantwortlichkeit aus Grundeigentümerhaftpflicht. Das Mass der Sorgfalt, die der Eigentümer einhal- ten muss, hängt von der Lage desWal- des und den örtlichen Verhältnissen ab (Nähe Wohngebiet, Strasse). Ist auf- grund der konkreten Situation mit grosserWahrscheinlichkeit ein Schaden an Mensch oder Sachwarten zu befürch- ten, weil zum Bespiel ein Baumstamm fault oder ein Baum bereits in Schie- flage steht, muss der Waldeigentümer handeln und die Gefahr beseitigen, um nicht haftpflichtig zu werden. Stéphanie Bartholdi Juristin beim Hauseigentümerver- band Schweiz

Dies hilft bei schwierigen Entscheidun- gen, ob ein Baum erhalten bleiben oder gefällt werden soll. In Männedorf fiel der Entscheid zugunsten einer Sanierung. Die Altbaumsanierung umfasst nebst der allgemeinen Baumpflege auch die bedarfsorientierte Bewässerung, den Aufbau des Wurzelraumes mit Aktiv- kohle und der Pilz-Mykorrhiza-Impfung. Die Pilze bildenmit demBaum eine Nutz- engemeinschaft und stellen Nährstoffe undWasser zurVerfügung. Im Gegenzug versorgt sie der Baum mit Kohlenhydra- ten. Das Verfahren bringt entscheidende Vorteile bei Stresssituationen, wie Tro- ckenheit, Nährstoffmangel oder Schad- stoffbelastung. Bei der Altbaumsanie- rung sind Bodenfeuchtesensoren im Einsatz, die dem Baum eine bedarfsori- entierteWassergabe sichern. Die Senso- ren messen die relative Bodenfeuchte und versorgen auf dieseWeise den Baum mit der benötigten Wassergabe. Die In- Es muss unterschieden werden, ob es sich um einen natürlich gewachsenen Baum handelt oder nicht. Natürlich ge- wachsene Bäume undWaldbäume stel- len grundsätzlich kein Werk im gesetz- lichen Sinne dar und stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Ein Baum kann aber durch die Art seiner Anpflanzung oder infolge künstlicher Veränderung (Zurückschneiden der Äste, Integration in die Gartengestal- tung oder spezielle Anordnung in öf- fentlichen Parks) zu einem kombinier- ten Werkteil werden. Wurde ein Baum vom Eigentümer oder dessen Vorgän- gern auf seinem Grundstück gepflanzt, so gilt der Baum in den meisten Fällen alsWerk im Sinne von Art. 58 OR. Baum aus dem Garten fällt bei Sturm aufs Nachbarhaus Bei einem Baum, derTeil der Gartenge- staltung ist und vom Eigentümer ge- pflegt wird, wird die Werkeigenschaft grundsätzlich bejaht. Dieser Umstand

Infos: www.hev-schweiz.ch

René Salzmann und Patrick Niklaus Baumbüro Livingwoods Frank Rinn, Baumsachverständiger Rinntech Heidelberg

Infos: www.livingwoods.ch www.rinntech.de

EinTomographiebild des Stammes zeigt, wo der Holzkörper geschwächt ist. Bild: zvg.

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