12 2014

FINANZEN

Mitwirkungsrechte in der beruflichen Vorsorge Die berufliche Vorsorge in der Schweiz baut auf dem Prinzip der Sozialpartnerschaft auf. Ausdruck davon ist insbesondere die Parität im obersten Organ einer Vorsorgeeinrichtung.

Eine der Errungenschaften der beruflichen Vorsorge in der Schweiz ist der Grundsatz der Sozialpartnerschaft. Artikel 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) hält explizit fest, dass Arbeit- nehmer undArbeitgeber das Recht haben, in das oberste Organ derVorsorgeeinrich- tung die gleiche Anzahl von Vertretern zu entsenden. Beschlüsse zu den technischen

sich damit an den Notwendigkeiten und nicht an politischenWünschen.

BVG und in seinen Verordnungen heute besteht, hat es der Gesetzgeber zudem unterlassen, detailliert zu regeln, wie ge- nau das Einverständnis derArbeitnehmer eingeholt werden muss und ob das Ein- verständnis einstimmig erfolgenmuss. Es finden sich in der Rechtsprechung oder in der Literatur auch keine Hinweise zu die- ser Frage oder der Frage, was mit einem Anschlussvertrag geschieht, der unter Missachtung der Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer zustande gekommen ist. Dennoch empfiehlt es sich, als Arbeitge- ber bei einer beabsichtigtenVeränderung des Vorsorgeverhältnisses die Arbeitneh- mer frühzeitig zu informieren und idealer- weise in die Projektorganisation einzubin- den. So kann gewährleistet werden, dass das Einverständnis der Arbeitnehmer nicht zum Stolperstein im Projekt wird. Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer führt im Übrigen auch dazu, dass bei der Wahl einer neuen Vorsorgeeinrichtung nicht das Submissionsrecht zur Anwen- dung gelangt. Die Arbeitnehmer können frei entscheiden und wären selbst bei der Durchführung einer Submission nicht an die entsprechenden Kriterien gebunden.

Mitwirkung beimAnschluss an eineVorsorgeeinrichtung

Die zunehmende Komplexität des BVG führt seit einigen Jahren dazu, dass immer mehr Arbeitgeber auf eine eigene Pensi- onskasse verzichten und sich stattdessen einer Gemeinschafts- oder Sammelein-

Kennzahlen einer Vorsorge- einrichtung, wie der jährliche Beschluss zur Verzinsung der Altersguthaben derVersicher- ten im Beitragsprimat oder die Festlegung des reglemen- tarischen Umwandlungssat-

richtung anschliessen. DieMit- wirkung der Arbeitnehmer ist auch bei diesen Vorsorgeein- richtungen gewährleistet. Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses und der An- schluss an eine neue Vorsor-

«Mitwirkung im obersten Organ»

zes werden gemeinsam, vonArbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen. Die Beteili- gung der Arbeitnehmer bei diesen wichti- gen Entscheiden ist mit ein Grund, dass zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen schon heute einen reglementarischenUmwand- lungssatz kennen, der deutlich unter den gesetzlichen Werten liegt. Die Arbeitneh- mervertreter im obersten Organ kennen die Ursachen und die technischen Zusam- menhänge und können die Notwendigkeit der Entscheide nachvollziehen. Die Ent- scheide im obersten Organ orientieren

geeinrichtung sind gemässArtikel 11Abs. 3 bis nur im Einverständnis mit dem Perso- nal oder einer allfälligenArbeitnehmerver- tretungmöglich. Können sichArbeitgeber undArbeitnehmer nicht einigen, sieht das Gesetz den Entscheid eines neutralen Schiedsrichters vor. Dieses Mitwirkungs- recht der Arbeitnehmer ist seit dem 1. Ap- ril 2004 klar im BVG geregelt und verleiht den Arbeitnehmern in Fragen der berufli- chenVorsorge eine starke Position.Vielen Arbeitgebern ist dieses Recht aber nicht bekannt. Bei aller Regelungsdichte, die im

Gisela Basler, Communitas

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