Firstl-Report 90OEB

F i r s t l - R e p o r t F a k t e n & I n f o s 25

Dauerbrenner Stundenlohnarbeiten: Wer ordnet an, wer zahlt?

Vertragsvollmacht für den AG hat. Das Vorliegen einer Vollmacht müsste nämlich im Bauvertrag ausdrücklich ausgewiesen sein. Ist dies nicht der Fall, so kommt der AN um die Nachfrage nach einer möglicherweise vorlie- genden Vertretungsvollmacht nicht herum. Um ganz si- cher zu gehen, sollte diese Anfrage direkt beim Auftrag- geber gestellt werden. Auch für den Fall, dass Stundenlohnarbeiten bereits in einer Abschlagsrechnung berechnet und vergütet worden sind, ergibt sich keine andere Betrachtung. Eine kommentarlose Bezahlung hat keinerlei Aner- kenntniswirkung. Im Rahmen des „Streich-Orchesters“ im Zusammenhang mit der Schlussrechnung können sol- che bereits erfolgten Zahlungen wieder vom Rechnungs- betrag abgezogen werden, wie das OLG Hamm mit Ur- teil vom 19.06.2012 – 21 U 85/11 entschieden hat. Der BGH hat aktuell die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 26.06.2014 – VII ZR 232/12 zurückge- wiesen. DachCheck 2015: 100% bei der Zielgruppe Auch in diesem Jahr wird die Aktion DachCheck wieder mit der Zeitschrift „Siedlung & Eigenheim“ durchgeführt. Beteiligen können sich ausschließlich Innungsbetriebe. Aktionszeitraum ist der gesamte Mai 2015. Mit einer Sonderveröffentlichung wird die Eigenheimer-Zeitschrift die Aktion wieder ihren Lesern vorstellen. Die Fakten: Zum Pauschalpreis von 59 € wird der DachCheck als Leserservice der Zeitschrift angeboten. Gebucht werden können die Dach-Überprüfungen über die Homepage www.dachcheck.bayern. Hierzu kann über

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Sie sind immer noch nicht Mitglied in der Dachdecker-Innung?

Stundenlohnarbeiten stehen auf der Tagesord- nung. Das gilt für viele Bauvorhaben ebenso wie für Gerichtstermine. Wer hat die Arbeiten angeordnet? War er dazu befugt? Wer zahlt die Stundenlohnarbei- ten? Eine unzureichende Planung ist oft die Ursache für zu- sätzliche oder geänderte Leistungen. Daher ist die Positi- on der Stundenlohnarbeiten als Eventualpositionen ohne- hin in den meisten Verträgen enthalten. Nicht selten sind die Stundenlohnarbeiten dann zugleich die Plattform, mit denen die Fehlleistung bei der Planung vor dem Auftrag- geber (AG) kaschiert werden soll. Vorsicht – denn das kann für den Unternehmer böse ausgehen. In der Regel hat der Bauleiter des AG nicht die Voll- macht zur Vergabe zusätzlicher Leistungen. Erschwerend kommt dann oft im Vertrag diese ausdrückliche Regelung hinzu: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber sie zuvor schriftlich anordnet“. Dann sieht es für den Auftragnehmer (AN) mit der Vergütung für mündlich angeordnete Stundenlohnarbei- ten schlecht aus. So sahen das auch die Richter des OLG Zweibrücken. Bereits vor geraumer Zeit hatte das OLG klargestellt, dass bei Verwendung dieser zulässigen AGB für eine Bezahlung der Stundenlohnarbeiten die Schrift- form einer Anordnung zwingend erforderlich ist. Bekannt sein dürfte zwischenzeitlich auch, dass in der Regel ein Bauleiter nicht automatisch eine grundsätzliche

Schade.

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die Postleitzahl des zu prü- fenden Objektes ein Dach- decker-Innungsbetrieb in der Nähe gesucht werden, der an dieser Aktion teil- nimmt. Erfreulich: Immerhin sind einige Betriebe dem Appell des LIV Bayern gefolgt und haben sich an der Veröffentlichung der mit einer Anzeige in Sied- lung & Eigenheim beteiligt.

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