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Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht: Alles was (nicht) zählt

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Zur Überbrückung der Zeitspanne bis zum Aus- bildungsbeginn wurde ein Praktikum absolviert. Zählt diese Praktikumszeit aber nun zur Probezeit der Ausbildung? Mit dieser Frage befasste sich das Bundesarbeitsgericht. Nein, sagen die Richter in ihrem BAG-Urteil vom 19.11.2015 (Az.: 6 AZR 844/14). Im vorliegenden Fall hatte das Bundesarbeitsgericht über die Klage eines ehe- maligen Auszubildenden zu entscheiden. Der Kläger, ein Auszubildender in einem Einzelhandelsunternehmen, wollte mit seiner Klage die Kündigung seines Ausbil- dungsverhältnisses für unwirksam erklären lassen. Ziel war es, dass damit sein Beschäftigungsverhältnis weiterbe- stehen bleibt. Zur Vorgeschichte: Im Frühjahr 2013 bewarb sich der Kläger bei dem Einzelhandelsunternehmen um eine Aus- bildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Der Beginn der Ausbildung wurde ihm zum 1. August 2013 zugesagt. Als Überbrückung für die Monate bis zum Ausbildungsstart bot ihm die Beklagte ein Praktikum an. Daraufhin schlos- sen beide Parteien am 27. März 2013 einen „Praktikan- tenvertrag“. In diesem Vertrag wurde in § 1 vereinbart, dass der Kläger vom 11. März 2013 bis 31. Juli 2013 „zum Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen im Fachbereich Han- del-/Verkaufsvorbereitung“ eingesetzt wird. Hierbei war

eine Probezeit von zwei Monaten angegeben. Während dieser Probezeit erfolgte keine Kündigung. Am 22. Juni 2013 schlossen Kläger und Beklagte nun einen Berufsaus- bildungsvertrag ab. Nach diesem Vertrag sollte die Aus- bildung des Klägers zum Kaufmann im Einzelhandel in der Zeit von 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 durchge- führt werden. Für die Ausbildung wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 jedoch kündigte der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Probezeit. Der Auszubildende wandte sich gegen diese Kündigung. Sein Argument: Aufgrund des vorangegangenen Praktikums hätte keine weitere Pro- bezeit für die Ausbildung vereinbart werden dürfen. Schließlich habe er im Praktikum „mehr oder minder“ alle Tätigkeiten ausgeübt, die ein Auszubildender oder bereits ausgelernter Mitarbeiter zu verrichten hätte. Außerdem habe der Ausbildungsbetrieb ja bereits wäh- rend des Praktikums mit der Vermittlung von Ausbil- dungsinhalten begonnen. Somit sei er durch die neuerli- che Probezeit zu Beginn der Ausbildung unangemessen benachteiligt worden. Das Bundesarbeitsgericht sah dies anders und hat die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zurückgewiesen. Nach Ansicht der Bundesarbeits- richter sei das Ausbildungsverhältnis durch die Kündi- gung wirksam beendet worden.

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