Firstl-Report 94_MB

F i r s t l - R e p o r t F a k t e n & I n f o s 22

Seine Entscheidung begründet das BAG wie folgt: Gemäß § 20 Satz 1 BBiG beginnt ein Ausbildungsverhält- nis mit der Probezeit. Eine Anrechnung von Zeiten, in denen zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Aus- zubildenden bereits ein anderes Vertragsverhältnis be- stand, sieht § 20 BBiG nicht vor. Laut Bundesarbeitsgericht knüpft diese Vorschrift allein an den rechtlichen Bestand des Ausbildungsverhält- nisses an. Und sogar, wenn schon mehrere Ausbildungs- verhältnisse zwischen denselben Vertragsparteien absol- viert worden sind, sei die erneute Vereinbarung einer Pro- bezeit grundsätzlich zulässig. Alle bereits absolvierten Zeiten eines anderen Vertragsverhältnisses beider Partei- en vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses stehen nach Auffassung des BAG weder der Vereinbarung einer Pro- bezeit für das Ausbildungsverhältnis entgegen, noch wer- den sie auf die Probezeit angerechnet. Hierfür ist es laut BAG völlig unerheblich, ob während der Praktikumszeit tatsächlich ein Praktikum absolviert wurde, oder ob – ent- gegen der tatsächlichen vertraglichen Bezeichnung – ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Insolvenzanfechtung: Kann das Entgelt an die Ehefrau zurückgefordert werden?

Die Richter am Bundesarbeitsgericht vertraten bei ihrer Entscheidung zugunsten des Insolvenzverwalters die Auffassung, dass es sich bei einem Arbeitsentgelt ohne Gegenleistung schließlich um eine unentgeltliche Leistung handelt. Gemäß § 134 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) sind solche Zahlungen anfechtbar. Daher können die in den vier Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Zahlungen zurückgefordert werden. Aushangpflichtige Gesetze: Sind Sie up-to-date? Jedes Unternehmen in Deutschland, das Mitarbei- terInnen beschäftigt, muss bestimmte Rechtsvor- schriften in der jeweils gültigen Fassung im Betrieb öffentlich zugänglich machen. Inzwischen wurden Ergänzungen wie das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention sowie Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz in diese Sammlung aufgenommen. Zudem müssen nach § 8 Tarif- vertragsgesetz anzuwendende Tarifverträge in tarifgebun- denen Unternehmen und bei Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags in allen Unternehmen des Geltungsbe- reichs an geeigneter Stelle ausgelegt werden. Diese Tarif- verträge sind in den verschiedenen Versionen der aus- hangpflichtigen Gesetze nicht enthalten. Daher sollte je- der jetzt die Version der aushangpflichtigen Gesetze auf ihre Aktualität überprüfen und ggf. durch die neueste Fassung ersetzen. Neben einer gedruckten und gebunde- nen Fassung bietet die BayernDach GmbH eine elektro- nische Version der aushangpflichtigen Gesetze an, die den MitarbeiterInnen über ein firmeneigenes Intranet zur Verfügung gestellt werden kann, sofern alle Beschäftigten hierauf zugreifen können. Die Kosten: 8,95 € zzgl. Porto und Versand für eine gedruckte Version oder 7,95 € pro Lizenz und Lizenzzeitraum für die elektronische Fassung. Bitte beachten: Die Frist für die Sammelbestel- lung der BayernDach GmbH (vgl. RS 16007) endet am 1.3.2016.

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Das Bundesarbeitsgericht wurde angerufen, weil der Insolvenzverwalter eines Ehemanns die Arbeits- vergütung an dessen Ehefrau zurückforderte. Dabei ging es in diesem Prozess immerhin um das Entgelt von vier zurückliegenden Jahren. Vor dem Bundesarbeitsgericht erhielt der Insolvenz- verwalter Recht. Mit seinem Urteil (Az.: 6 AZR 186/14) vom 17.12.2015 bestätigte das Gericht die Auffassung, dass die Entgeltzahlungen anfechtbar seien. Der Fall im Detail: Die Beklagte war von September 2003 bis Oktober 2009 im Betrieb ihres Ehemanns ange- stellt. Unstreitig wurde die Beklagte spätestens seit An- fang Januar 2005 von der Arbeitsleistung freigestellt, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte. Dennoch erhielt sie weiterhin das vereinbarte monatliche Entgelt in Höhe von 1.100 € brutto – und das ohne eine entsprechende Gegenleistung. Auf Antrag vom 9. Oktober 2009 wurde im Januar 2010 über das Vermögen des Ehemanns das Insolvenz- verfahren eröffnet. Nun begehrte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung des zwischen Oktober 2005 und August 2009 gezahlten Nettoentgelts. Dieses hatte sich in dieser Zeit auf immerhin 29.696,01 € summiert.

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