BayernDach Magazin 1-2017

BLAUE SEITEN Baurecht

Der Auftragnehmer hat die Herstellerangaben zur Verarbeitung unter Berücksichtigung der individuellen „Baustellenbedingun- gen“ zu prüfen. Stellt sich bei dieser Prüfung heraus, dass die Bau- stelle die Verarbeitung des vom Auftraggeber vorgeschriebenen Produkts nicht zulässt, muss er den Auftraggeber darauf hinwei- sen (KG, Az.: 7 U 57/13 vom 15.04.2014. Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 27.04.2016 – VII ZR 105/14 zurückge- wiesen). Ohne Mahnung kein Verzug AUcH BEI VIER WOcHEN BAUZEITVERLäNGERUNG DROHT OHNE MAHNUNG KEINE VERTRAGSSTRAFE. Kommt es zu Behinderungen während der Bauausführung und/ oder zu umfangreichen Nachträgen, kann entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein oder es wird die Fälligkeit entspre- chend nach hinten hinausgeschoben. Dabei ist zu beachten, dass ein Verzug des Auftragnehmers nicht ohne vorherige Mahnung des Auftraggebers eintritt (OLG celle, Az.: 7 U 27/16 vom 26.10.2016). Vertragsstrafe trotz Einigkeit? WIRD DER FERTIGSTELLUNGSTERMIN EINVERNEHMLIcH VER- ScHOBEN, IST EINE VERTRAGSSTRAFE NIcHT ZWANGSLäUFIG HINFäLLIG. Selbst wenn der ursprüngliche Fertigstellungstermin im Einver- nehmen aller Vertragspartner verschoben wird, ist eine Vertrags- strafe nicht unbedingt verwirkt. Die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin gilt ebenfalls nicht automatisch. Nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wie- derum vereinbart worden ist, kann sie im Fall der erneuten Ver- zögerung der Fertigstellung geltend gemacht werden.

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Auch bei einvernehmlicher Terminverschiebung hat sich die Ver- tragsstrafe nicht automatisch erledigt.

Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch gültig ist, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt ins- besondere von der Formulierung der Vereinbarungen von Ver- tragsstrafen im Einzelfall sowie von der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Von einem Fortgelten der Vertragsstra- fenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist würde so z. B. auszugehen sein, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung ter- minneutral formuliert ist. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird jedoch insgesamt hin- fällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und so den Auf- tragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen (OLG Düsseldorf, Az.: 5 U 81/15 vom 07.04.2016).

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