9_2017

SCHWEIZERISCHER GEMEINDEVERBAND

RPG2-Entwurf ist nicht ausgereift Der SGV steht der zweiten Revision des Raumplanungs- gesetzes (RPG2) kritisch gegenüber. Die Vorlage muss nochmals verbessert, der Zeitplan angepasst werden.

Bessere Integration

Der SGV begrüsst die Änderung der Asylverordnung 2 über Finanzierungs- fragen. Durch dieAufhebung der Son- derabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich wer- den die Arbeitgeber (administrativ) entlastet, und es entsteht ein höherer Anreiz, Arbeitskräfte aus dem Asylbe- reich zu beschäftigen. Mit dieser Mass- nahme kann das Inländerpotenzial besser ausgeschöpft werden. Eben- falls befürwortet der SGV die Än- derung der Verordnung über die In- tegration von Ausländerinnen und Ausländern. Damit wird für die Kan- tone Rechtssicherheit im Umgang mit nicht verwendeten Geldern aus den Kantonalen Integrationsprogrammen geschaffen. Grundsätzlich begrüsst der SGV sämtliche Bemühungen, die zum Ziel haben, die Arbeitsmarktinte- gration von Personen aus dem Asyl- bereich zu erhöhen. Es gilt zu verhin- dern, dass die kommunale Sozialhilfe künftig den Preis für heutige Unterlas- sungen zu bezahlen hat. red Das eidgenössische Parlament hat 2016 dieTotalrevision des Ordnungs- bussengesetzes (OBG) verabschiedet. Das neue Gesetz dehnt den Anwen- dungsbereich des Ordnungsbussen- verfahrens auf weitere 16 Bundesge- setze aus. Der SGV begrüsst dies. Allerdings ist eine Inkraftsetzung des OBG und der Ordnungsbussenverord- nung auf den 1. Januar 2018 nicht möglich. Kantonale und kommunale Behörden benötigen mehrVorlaufzeit, zum Beispiel für die Anpassung der IT-Infrastruktur. Der SGV schlägt zu- dem vor, die Reihenfolge der Bussen- liste zu ändern, denTatbestand «Nicht- vorlage des Ausländerausweises für dieVerlängerung der Gültigkeitsdauer der Niederlassungsbewilligung» in die Bussenliste aufzunehmen und den Bussenkatalog des Strassenverkehrs- rechts anzupassen. red Stellungnahme: www.tinyurl.com/sn-asylv2 Mehr Vorlaufzeit

Im Juni dieses Jahres schickte der Bun- desrat seinen neuen Vorschlag für ein RPG2 in die Vernehmlassung. Dies, nachdem der erste Entwurf im Mai 2015 gescheitert war – auch der Schweizeri- sche Gemeindeverband (SGV) hatte sich gegen die damalige Vorlage des RPG2 gestellt. Er verlangte, dass die Gesetzes- vorlage auf dasWesentliche konzentriert und zurückgestellt wird. Mehr Spielraum für Kantone Der neue, abgespeckte Gesetzesentwurf thematisiert vor allem das Bauen ausser- halb der Bauzonen und in kleinerem Umfang den Untergrund und die funkti- onalen Räume. Neues Element im RPG2 ist der sogenannte Planungs- und Kom- pensationsansatz. Dieser gibt den Kan- tonen mehr planerischen Spielraum, um ihre regionalen Problemstellungen aus- serhalb der Bauzonen zu lösen, ohne dass dazu, wie bisher, eine zusätzliche Ausnahmebestimmung im RPG festge- setzt werden muss. Die so gewährte Fle- xibilität darf allerdings das für die Raum- planung grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbau- gebiet nicht relativieren. Mit dem Planungsansatz können die Kantone für bestimmte Räume Sonder- regelungen festlegen – zum Beispiel um denTourismus zu fördern –, die von den Bestimmungen des RPG über das Bauen ausserhalb der Bauzonen abweichen. Damit solche Mehrnutzungen denTren- nungsgrundsatz nicht aufweichen, ver- langt der Gesetzesentwurf allerdings auch, dass die zugelassenen Mehrnut- zungen kompensiert werden, «und zwar so, dass ausserhalb der Bauzonen ins- gesamt keine grösseren, intensiveren oder störenderen Nutzungen als bislang entstehen». Der kantonale Richtplan ist das zentrale Instrument, um die Spezialregelungen und die Eckwerte der Kompensationen festzulegen. Umgesetzt würde der Pla- nungs- und Kompensationsansatz dann im Baubewilligungsverfahren. Bauwil- lige müssten dabei nachweisen, dass sie Mehrnutzungen «mindestens gleichwer- tig» quantitativ kompensieren.

Vertieftere Abklärungen nötig Für den SGV stimmt zwar die Stossrich- tung, der Gesetzesentwurf ist aber noch zu wenig ausgereift. Es braucht vertief- tereAbklärungen und Diskussionen. Ins- besondere die beiden Kernelemente «Planungsansatz» und «Interessenab- wägung» müssen noch weiter geschärft werden, damit einerseits der Handlungs- spielraum vergrössert und andererseits derTrennungsgrundsatz nicht gefährdet wird. Der Planungsansatz muss rechtlich auf eine solide Basis gestellt und die Möglichkeit der Kombination von volu- menbasierter und qualitativer Kompen- sation im öffentlichen Interesse geschaf- fen werden. Anhand vonTestplanungen sollte das Instrument dann auf seine Wirksamkeit überprüft werden. Der Pla- nungsansatz und die Interessenabwä- gung bieten die Chance, durch die ge- samtheitliche Planung eines Perimeters einerseits regionale Bedürfnisse besser zu berücksichtigen und andererseits qualitativ bessere Lösungen zu finden als mit der bestehenden Gesetzgebung. Zeitdruck ist nicht zielführend Wie der SGV bereits mehrfach betont hat, ist der enge Zeitplan für die Umset- zung der zweiten RPG-Revision nicht angebracht. Die Umsetzung unter Zeit- druck ist in keiner Weise zielführend, zumal die Gemeinden aktuell damit be- schäftigt sind, die kommunalen Verord- nungen und Planungen im Zuge der Umsetzung des RPG1 zu überarbeiten. Diese Prozesse sind langwierig, sehr arbeitsintensiv und oft politisch heikel. Eine erneute Teilrevision des RPG wird die Gemeinden zusätzlich belasten. Die kommunale Ebene ist nur dann gewillt, diesen Mehraufwand zu leisten, wenn durch die Gesetzesrevision eine echte Verbesserung bezüglich «Vereinfa- chung», «Vergrösserung der Handlungs- spielräume» und «Trennungsgrundsatz» erreicht wird. red

Stellungnahme: www.tinyurl.com/sn-obv

Stellungnahme: www.tinyurl.com/sn-rpg2

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SCHWEIZER GEMEINDE 9 l 2017

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