Blickpunkt Schule 1 2026

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

IMPRESSUM

am 19. November 2025 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seinen Beschluss zur Besoldung der Ber liner Landesbeamten (Besoldungsord nung A) veröffentlicht. Etliche Klagen zu diesem Thema haben in den vergange nen Jahren Karlsruhe erreicht. Und auch wenn es noch nicht um die Besoldung des Landes Hessen geht, so ist es ein Urteil, das Hoffnung macht. Wir erinnern uns: Am 30. November 2021, gut vier Jahre sind seitdem vergangen, stellte der VGH Kassel fest, dass die hessische Beamtenbesoldung von mindestens 2013 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig war. Dies betraf sowohl die A- als auch die W2-Besoldung. Auch wenn die einzelnen Klagen auf grund der Tatsache, dass die Bezahlung der Beamtinnen und Beamten Länder sache ist, hinsichtlich der konkreten Jah reszahlen wie auch der Besoldungsord nung etwas voneinander abweichen, so gilt (siehe Urteil zur Besoldung in Berlin), dass der zugrunde liegende verfassungs rechtliche Maßstab, an dem die Rechts grundlagen zu messen sind, sich immer aus GG Art. 33 Abs. 5 ergibt. In der Pres semitteilung werden die verschiedenen Punkte ausgeführt (Gebot des Alimenta tionsprinzip, Garantie eines amtsgemes senen Unterhalts, Mindestbesoldung usw.). Folgende Sätze fallen beim Lesen die ses wegweisenden Urteils (für Berlin) auf: »… hat der Gesetzgeber seine Pflicht zur kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung in zahlreichen Besol dungsgruppen und Jahren EVIDENT verletzt.« »Angesichts der bis weit in den ge hobenen Dienst reichenden Unter schreitung der Mindestbesoldung ist das Besoldungsgefüge NACHHALTIG erschüttert.« »Die Erweiterung der Prüfungsge genstände ist schließlich auch des halb sinnvoll, weil die vorliegende Entscheidung für ZAHLREICHE VER GLEICHBARE Verfahren aus anderen Ländern relevant ist.« Das BVerfG macht gerade mit dem letz ten Satz deutlich, dass ansonsten die → → →

von VOLKER WEIGAND Vorsitzender des Hessischen Philologenverbandes

Der Hessische Philologenverband ist der Gesamtverband der Lehre rinnen und Lehrer an den Gymna sien in Hessen sowie an Schulen mit gymnasialem Bildungsange bot. Er ist der Fachverband im Deutschen Beamtenbund, Lan desbund Hessen (dbb), er ist dem Deutschen Lehrerverband Hessen (dlh) und durch den Deutschen Philologenverband (DPhV) dem Deutschen Lehrerverband (DL) angeschlossen. Für den Inhalt verantwortlich: Der Vorstand des Hessischen Philologenverbandes. Chefredaktion: Boris Krüger (V.i.S.d.P.) Mail: blickpunkt-schule@hphv.de Mit dem Namen der Verfasser gekennzeichnete Beiträge geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Hessischer Philologenverband e.V. Geschäftsstelle: Schlichterstraße 18 Hessischen Philologenverbandes erscheint fünfmal im Jahr 2026. 76. Jahrgang | ISSN 0723-6182 Verleger: Hessischer Philologen- verband e.V. Die Zeitschrift »BLICKPUNKT SCHULE« des DE57 6609 0800 0018 4532 68 Der Verkaufspreis ist durch die Mitgliedsbeiträge abgegolten. Verlag und Anzeigenverwaltung: Pädagogik & Hochschul Verlag Graf-Adolf-Straße 84 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 3558104 Fax: 0211 3558095 Mail: dassow@dphv-verlag.de Satz und Layout: Tel.: 0211 1795965 Fax: 0211 1795945 Mail: heinemann@dphv-verlag.de www.dphv-verlag.de Anzeigenverwaltung: 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 307445 Fax: 0611 376905 Mail: hphv@hphv.de Web: www.hphv.de Bank: BBBank BIC: GENODE61BBB IBAN:

Editorial

eigene Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu werden droht. Für den Bereich der Lehrkräfte ist der Besoldungsbereich A12 bis A16 hierbei relevant. Zunächst bezieht sich das ‘Berliner’ Urteil auf die Besoldungsstu fen bis A9, schlussfolgert aber, dass »für sämtliche oberhalb der von der Unter schreitung der Prekariatsschwelle un mittelbar betroffenen Besoldungsgrup pen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstands gebots anzunehmen« ist. Das Urteil vom 19. November 2025 be trifft somit zunächst nur das Land Berlin. Einen Termin für das zu erwartende Ur teil für die hessische Besoldung gibt es noch nicht. Der dbb Hessen wird als un ser Dachverband und maßgeblicher Un terstützer der Klage umgehend infor mieren, sobald ein Urteil auch für unser Bundesland gefällt worden ist. Ange sichts der anstehenden Tarifverhandlun gen für Hessen (ab Februar 2026) dürfte es ein besonders spannendes Jahr für die hessischen Beamtinnen und Beam ten werden, die seit vielen Jahren auf eine verfassungsgemäße Besoldung warten. Und auch wenn möglicherweise wie für Berlin dann nochmals aufgrund einer vorgegebenen Frist etwas Zeit ver streichen wird, bis das Land ein Urteil umsetzt, so rückt die langersehnte Ent scheidung doch endlich näher. Wichtig ist und bleibt für uns: Hessische Beam tinnen und Beamte haben unabhängig von der Haushaltslage das Recht auf eine verfassungsgemäße Bezahlung.

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SCHULE 1|2026

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Mit kollegialen Grüßen

Volker Weigand

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