Statuten vom 29. April 2016

Mitglied ausgeschlossen, wird bei der Rückzahlung eine Umtriebsentschä- digung von max. 10 % des Anteilscheinkapitals in Abzug gebracht.

Fälligkeit

3 Die Auszahlung und Verzinsung erfolgt innert eines Monats nach Geneh- migung der Jahresrechnung und Festlegung des Zinssatzes durch die or- dentliche Generalversammlung. Falls die Finanzlage der Genossenschaft dies erfordert, ist der Vorstand berechtigt, die Rückzahlung bis auf die Dauer von drei Jahren hinauszuschieben, wobei die Verzinsung wie bei un- gekündigten Genossenschaftsanteilen erfolgt. In begründeten Fällen kann der Vorstand die Auszahlung und Verzinsung vor der nächsten ordentlichen GV veranlassen. Dabei erfolgt dies unter Vorbehalt der Festlegung von Bilanzwert und Verzinsung durch die nächste ordentliche Generalversammlung. 4 Die Genossenschaft ist berechtigt, die ihr gegenüber dem ausscheidenden Mitglied zustehenden Forderungen mit dessen Guthaben aus der Rückzah- lung der Genossenschaftsanteile zu verrechnen .

Vorzeitige Rückzahlung

Verrechnung

Art. 17 Teilrückzahlung

1 Die Rückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an den Vorstand, welcher mittels Vorstandsbeschluss über die Rückzahlung entscheidet.

2 Bei einer Teilrückzahlung einzelner Genossenschaftsanteile haben min- destens zwei Genossenschaftsanteile von je CHF 500 beim Genossen- schafter zu verbleiben.

3 Im Übrigen gilt Art. 16 der Statuten analog.

Haftung

Art. 18 Haftung

Keine persönli- che Haftung und Nach- schusspflicht

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossen- schaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht oder Haftbarkeit des einzelnen Mitglieds ist ausgeschlossen.

Rechnungswesen

Statuten Baugenossenschaft Matt

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