Statuten vom 29. April 2016

Protokoll

4 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

Revisionsstelle

Art. 32 Wahl

Revision

1 Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsauf- sichtsgesetzes (RAG) als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsex- perten (ordentliche Revision) resp. einen zugelassenen Revisor (einge- schränkte Revision).

2 Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden.

Amtsdauer

3 Die Revisionsstelle wird für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wieder- wahl ist möglich. Sie kann jederzeit mit sofortiger Wirkung abberufen wer- den.

4 Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art 728 OR (ordentliche Revision), resp. nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 729 OR (eingeschränkte Revision).

Art. 33 Aufgaben

Prüfung

1 Die Aufgaben der Revisionsstelle richten sich nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 728a ff OR(ordentliche Revision) resp. nach Art. 906 Abs. 1 i.V.m. Art. 729a ff OR (eingeschränkte Revision).

6. Schlussbestimmungen

Auflösung durch Liquidation bzw. Fusion

Art. 34 Liquidation

Beschluss

1 Eine besonders zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung der Genossenschaft durch Liquidation beschliessen.

Statuten Baugenossenschaft Matt

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