Statuten vom 29. April 2016

Art. 9

Austritt

Kündigungs- frist/Zeitpunkt

1 Der Austritt aus der Genossenschaft kann nur schriftlich auf Ende des Ge- schäftsjahres und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erklärt werden, grundsätzlich aber erst nach einer fünfjährigen Mitglied- schaft. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Austritt auch unter Beachtung einer kürzeren Kündigungsfrist oder auf einen andern Zeitpunkt bewilligen.

Einschränkung

2 Sobald der Beschluss zur Auflösung der Genossenschaft gefasst ist, kann der Austritt nicht mehr erklärt werden.

Art. 10 Tod

Ehe- bzw. Le- benspartner

1 Beim Tod eines Genossenschafters kann der überlebende Ehegatte oder einer seiner Erben auf schriftliches Begehren hin in die Rechte und Pflichten des verstorbenen Mitgliedes eintreten.

2 Das Begehren ist innert Jahresfrist nach dem Tod des Mitgliedes schrift- lich an den Vorstand einzureichen.

Art. 11 Ausschluss

Gründe

1 Ein Mitglied kann jederzeit durch den Vorstand aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund oder einer der nachfol- genden Ausschlussgründe vorliegt: a) Verletzung genereller Mitgliedschaftspflichten, insbesondere der genos- senschaftlichen Treuepflicht, Missachtung statutenkonformer Beschlüsse der Generalversammlung oder des Vorstandes sowie vorsätzliche Schä- digung des Ansehens oder der wirtschaftlichen Belange der Genossen- schaft. b) Vorliegen eines ausserordentlichen mietrechtlichen Kündigungsgrundes, insbesondere nach den Art. 257d OR, 257f OR, 266g OR, 266h OR sowie anderer Verletzungen des Mietvertrages

2 Dem Ausschluss hat eine entsprechende Mahnung vorauszugehen, ausser wenn diese nutzlos ist oder die mietrechtliche Kündigung nach Art 257f Abs. 4 OR erfolgt.

Mahnung

3 Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit Begründung und Hinweis auf die Möglichkeit der

Mitteilung/ Berufung/

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