Gemeinsames_Rundschreiben_IK_2013-04

3.3 Angabe des IK Das IK ist in Vordrucken und sonstigen dem Abrechnungs- und Zahlungsverkehr dienenden Unterlagen an den Stellen anzugeben, an denen aufgrund bestehender Normen oder Ver- einbarungen die früher geltenden Kennzeichen oder sonstigen identifizierenden Nummern angegeben wurden. Das IK ist in fortlaufender Folge, d. h. ohne Zwischenräume, zu schreiben. Auf den für die Träger der sozialen Sicherung bestimmten Rechnungen soll das IK deutlich sichtbar mit dem Zusatz "IK =" angegeben werden. Beispiel: IK = 260326822 3.4 Beginn der Verwendung des IK Nach Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung wurde das IK im Februar 1979 eingeführt. 3.5 Fehlen eines IK Für Zahlungsempfänger, die noch kein IK erhalten haben, ist die Vergabe zu veranlassen. Der zahlungspflichtige Träger kann verwaltungsintern ein Kennzeichen unter den Klassifika- tionen 97 bis 99 verwenden. Kennzeichen mit den Klassifikationen 97 bis 99 dürfen jedoch im Verhältnis zum Zahlungsempfänger nicht als IK bezeichnet und im Verhältnis zu anderen Institutionen nicht angegeben werden.

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