Broschüre Existenzgründung 2.indd

Ausfälle des Web-Auftritts sowie • Bestimmungen zum anwendbaren Recht und zum Gerichtsstand. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton informiert: „Es ist dringend davon abzuraten, dass Sie fremde Nutzungsbedingungen anderer Unternehmen zu eigenen Zwecken verwenden. Daran kön- nen fremde Urheberrechte bestehen, die Sie verletzen, wenn Sie einen fremden „Disclaimer“ zu eigenen Zwecken nutzen. Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht formu- liert die Nutzungsbedingungen Ihrer Website individuell für Ihre Bedürfnisse und Ihr konkretes Unternehmen. Vertrau- en Sie auf die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht als verlässlichen Partner im Gründungsprozess und starten Sie rechtssicher am Markt. Die Rechtsdienstleistungen der Kanzlei verstehen sich als „One Shop“-Beratung . Rechtsan- walt Privatdozent Dr. Michael Anton berät Unternehmen von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge in allen Fragen des WIrtschaftsrechts „aus einer Hand“ . “ C. Datenschutz Modernen, aktuellen Marketing-Anforderungen entspre- chende Webauftritte enthalten unterschiedlichste An- gaben zur Information und zum Download seitens des Benutzers, bieten einzelne Waren, Produkte bzw. Dienst- leistungen an, eröffnen direkte Kontaktmöglichkeiten von Interessenten zum Unternehmen, bieten die Möglichkeit, den Firmen-Newsletter zu abonnieren, und regen zu ei- nem intensiven Austausch der Nutzer mit der Webseite an. Diese Funktionen sind datenschutzrechtlich allesamt nicht unproblematisch. Die zentralen datenschutzrechtlichen Vorschriften für Ihren Webauftritt finden sich in §§ 11-15a Telemedienge- setz. Grundsätzlich darf der Diensteanbieter personenbe- zogene Daten (also Informationen über die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse einer Person) nur erheben und verwenden, soweit das Medienrecht es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Hinsichtlich der gesetzlich zu- lässigen Datenverwendung unterscheidet das Telemedien- gesetz Bestandsdaten von Nutzungsdaten: • Bestandsdaten sind personenbezogene Daten, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind. • Nutzungsdaten sind personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um die Inanspruchnahme von Tele- medien zu ermöglichen und abzurechnen, also ins- besondere Merkmale zur Identifikation des Nutzers, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemedien.

Als Homepage-Betreiber müssen Sie den Nutzer zu Be- ginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwe- cke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichten. Sie müssen dem Nutzer durch tech- nische und organisatorische Vorkehrungen verschiedene Rechte und Handlungsoptionen, insbesondere die Mög- lichkeit der Datenlöschung und Datensperrung einräu- men. Möchten Sie anonymisierte Nutzungsprofile für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur be- darfsgerechten Gestaltung der Telemedien verwenden, müssen Sie den Nutzer darüber informieren und dieser darf nicht widersprechen. Beabsichtigt Sie darüber hin- aus, die konkreten Nutzungsprofile zur Werbung bzw. zur Marktforschung zu verwenden, bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Nutzers, wobei der Nutzer vor der Ein- willigung auf sein Recht zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen ist. den datenschutzrechtlichen Anforderungen vertraut ma- chen oder auf den Rat einer auf Existenzgründungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zurückgreifen müssen. Die rechtsfehlerfreie Umsetzung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen einer Homepage ist nicht einfach. Zahlrei- che Spezialfragen sind zu klären, man denke nur an Cookies und die Einbindung von Google Analytics oder vergleichba- ren Analysetools auf Ihrer Homepage. Bei Rechtsverstößen drohen Bußgelder bis theoretisch in Höhe von 50.000 Euro und insbesondere Abmahnungen Ihrer Konkurrenten am Markt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht. Starten Sie risikof- rei am Markt und kontaktieren Sie die Kanzlei für Wirt- schafts- und Vermögensrecht.“ D. E-Commerce Im elektronischen Geschäftsverkehr müssen Sie zahlrei- che rechtliche Anforderungen beachten, die in den ver- gangenen Jahren den Vertrieb von Waren und Dienstleis- tungen im E-Business deutlich verkomplizierten. Bleiben Sie hier hinter dem geschuldeten Soll zurück, drohen Rechtsverluste gegenüber Ihren Vertragspartnern und Ihre Konkurrenten können die Fehler durch kostspielige Abmahnungen gegenüber Ihnen rügen. Im E-Commerce ist es deshalb stets ratsam, eine auf Existenzgründungs- und IT-Recht spezialisierte Kanzlei mit einer Prüfung zu beauftragen, bevor Ihr Unternehmen an den Markt geht. 1. P fl ichten im elektronischen Geschäftsverkehr Die neue Vorschrift des § 312g BGB regelt Ihre Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr sowohl gegenüber Verbraucher-Kunden als auch Unternehmer-Kunden. Be- dienen Sie sich zum Vertragsabschluss der Telemedien, Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton informiert: „Abschließend bleibt festzuhalten, dass Sie sich als Existenzgründer frühzeitig mit

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