Broschüre Existenzgründung 2.indd

V. Innovationsschutz für Ihr Unternehmen Schon frühzeitig im Gründungsprozess müssen Sie daran denken, Ihre technischen Erfindungen, Ihre Geschäfts- idee, Ihre Produkte, Ihre Firma und Ihr unternehmeri- sches Know-how zu schützen. Gleichzeitig sollte Ihnen zu keinem Zeitpunkt Ihres unternehmerischen Handelns eine Verletzung fremder Schutzrechte vorgeworfen wer- den: Dann drohen ein kostspieliges Mahnverfahren, ge- gebenenfalls die Pflicht zur Unterzeichnung einer straf- bewehrten Unterlassungserklärung, vielleicht sogar ein gerichtliches einstweiliges Verfügungs- oder Klageverfah- ren sowie kostenintensive Unterlassungs- und Schadens- ersatzklagen Ihrer Konkurrenten. Diese Belastungen ge- fährden regelmäßig den Bestand Ihres neu gegründeten Unternehmens und beinhalten ein erhebliches Risikopo- tenzial. len Rechtsanwälten angeboten wird. Konsultieren Sie früh- zeitig Ihre auf Existenzgründungsrecht und Innovations- schutzrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Ihres Vertrauens, um einerseits frühzeitig ihre eigenen Schutz- rechte und Erfindungen für Sie und Ihr Unternehmen zu schützen und andererseits gleichzeitig eine rechtliche Risiko- abschätzung vorzunehmen, damit Sie und Ihr Unternehmen keine fremden Schutzrechte verletzen. Ihre auf Existenz- gründungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei stellt im Innovationsschutzrecht regelmäßig einen ständigen An- sprechpartner für Sie und Ihre Mitarbeiter dar, um frühzei- tig Ihre Rechte zu sichern und potentielle Gefahren und Ri- siken zu erkennen. Gerne übernimmt die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht diese Herausforderung für Sie. Kontaktieren Sie uns frühzeitig im Gründungspro- zess und wir entwickeln eine individuelle und auf Ihre Gründung maßgeschneiderte Innovationsschutzstrategie für Ihr Unternehmen.“ A. Patent- und Gebrauchsmusterrecht Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht dient dem Schutz technischer, chemischer, physikalischer, medizinischer und bio-technologischer Erfindungen. Voraussetzung für den Schutz ist eine Erfindung auf dem technischen Gebiet, die neu ist und ein technisches Problem löst. Schutzvo- raussetzung eines Patents bzw. eines Gebrauchsmuster- rechts ist darüber hinaus, dass die Erfindung beim Deut- schen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und registriert ist. Die Anmeldung Ihrer Erfindung sowie das Eintragungsverfahren selbst sind hochkomplex und prak- tisch nur mit externer Hilfe zu realisieren. Zum Schutz Ihrer technischen Erfindung ist dies aber regelmäßig not- wendig und sollte von Ihnen keinesfalls versäumt werden. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton informiert: „Das Innovationsschutzrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie, die nicht von al-

B. Designschutz: Urheber- und Ge- schmacksmusterrecht Das Urheber - und Geschmacksmusterrecht schützt In- novationen im Bereich Ästhetik und Design. Zu den ge- schützten „Erfindungen“ im Urheberrecht zählen auf den ersten Blick nur Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Es werden bspw. die Leistungen von Schriftstellern, Komponisten und Songwritern, Architekten, Choreogra- phen, Malern und Bildhauern, Fotographen sowie Filme- machern geschützt. Das Urheberrecht hat aber eine stetig wachsende Bedeu- tung auch für Existenzgründer und Unternehmen: So werden beispielsweise Computerprogramme unter den Schutz des Urheberrechts gestellt. Führenwir unsmoderne Computerspiele vor Augen, beinhalten diese häufig realen Film- und Fernsehsendungen ähnlich erscheinende Vi- deosequenzen. Programmierer und „Softwareschmieden“ besitzen regelmäßig erhöhten Bedarf an Rechtsberatung im Urheberrecht – hier als Teilbereich des IT-Rechts. Im Bereich der Informationstechnologie erfolgt ein urheber- rechtlicher Schutz auch für die Kreation, Gestaltung und Umsetzung von Webseiten: Webdesigner und Innovato- ren im IT-Bereich müssen die Gefahren und Fallstricken des Urheberrechts beachten, um rechtssicher arbeiten zu können. Besondere Relevanz für Erfinder und technische, physikalische, mathematische, chemische oder bio-tech- nische Innovatoren nimmt das Urheberrecht schließlich auch bei Konstruktionszeichnungen und Explosions- zeichnungen (hier werden die verschiedenen Bauteile ei- nes Gegenstandes „auseinanderfliegend“ skizziert, so als sei der Gegenstand explodiert), Konstruktionsmodellen sowie Bedienungsanleitungen ein. Diese Pläne, Zeichnun- gen und Karten genießen regelmäßig eigenständigen ur- heberrechtlichen Schutz. Das Geschmacksmusterrecht schützt in der Regel die Er- gebnisse ästhetisch-gewerblichen Schaffens – es geht also um den gewerblichen Schutz von Design, Farbe und zwei- bzw. dreidimensionalen Formen. Der Innovator erlangt geschmacksmusterrechtlichen Schutz durch Eintragung der ästhetischen Gestaltung ins Geschmacksmusterre- gister, wenn diese neu ist und sich von anderen Erschei- nungsformen durch die ästhetische Eigenart abhebt. C. Marken- und Wettbewerbsrecht Produkte, Firmen und Unternehmen werden dagegen im Marken- und Wettbewerbsrecht geschützt. Das Marken- recht schützt die besondere Kennzeichnung Ihrer Produk- te und Dienstleistungen durch spezielle Wörter und Bilder als Hinweise auf die Herkunft Ihrer Produkte vor Nachah- mung durch Mitbewerber im Markt. Vom Schutzumfang des Markenrechts umfasst ist auch die geschäftliche Be- zeichnung, also Angaben, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt wer- den. Die Kunden, die aufgrund einer besonderen Kenn-

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