Broschüre Existenzgründung 2.indd

tet „geringfügige Beschäftigung“. Ihre potentiellen Ar- beitnehmer nach diesem Modell sind vor allem Schüler, Studenten, Rentner und sonstige Erwerbstätige, die sich neben ihrer Haupttätigkeit etwas hinzuverdienen wollen. Für diese wirkt das 450-Euro-Modell attraktiv, da sie hier- auf keine Sozialversicherungsbeiträge leisten müssen, also „brutto für netto“ entlohnt werden. Bis zum 31.12.2012 konnte auf Antrag der Beitrag zur Rentenversicherung abgeführt werden. Seit der Anhebung der Entgeltgrenze auf 450 € zum 01.01.2013 ist der Beitrag zur Rentenversicherung der gesetzliche Normalfall, der Arbeitnehmer kann aber auf Antrag hiervon befreit wer- den. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt dabei in Wirklichkeit den Regelfall dar. Der Vorteil für Sie liegt insbesondere in dem äußerst ge- ringen Verwaltungsaufwand, den die 450-Euro-Jobber mit sich bringen, da Ihre Abgaben hier pauschalisiert sind: Sie bezahlen pauschale Sozialabgaben in Höhe von 30% an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft (13% Krankenversicherung, 15% Rentenversicherung und 2% Lohnsteuer). hinweisen, dass er zwar theoretisch beliebig viele 450-Eu- ro-Jobs annehmen darf. Sobald er in der Summe im Monat aber mehr als 450 € auf diese Weise verdient, gelten der Mit- arbeiter aber nicht mehr als geringfügig beschäftigt. Die Fol- ge ist, dass sowohl für den Arbeitnehmer als auch für Sie als Arbeitgeber die üblichen höheren Sozialbeiträge anfallen. Nachzahlungen können eine erhebliche wirtschaftliche Be- lastung für Ihr Unternehmen werden! Der Grund für diese Regelung ist nachvollziehbar: Das Sozialversicherungssys- tem soll nicht durch eine Anhäufung geringfügiger Beschäf- tigungsverhältnisse umgangen werden.“ Nachteilhaft können sich 450-Euro-Jobs auf Ihr Unter- nehmen auswirken, wenn Sie vom Arbeitsbedarf her umfangreichere Einstellungen vornehmen könnten, aber weiter nur mehrere geringfügig Beschäftigte unterhalten. Gerade wenn sie aus der Arbeitslosigkeit kommen, ist für viele Menschen der 450-Euro-Job oft auch der Versuch, in der Arbeitswelt wieder Fuß zu fassen. Natürlich suchen diese Menschen langfristig ein „normales“ Arbeitsver- hältnis. Können Sie Ihren Mitarbeitern in dieser Situati- on eine solche Perspektive nicht bieten, kann sich dies auf die Stimmung in Ihrem Unternehmen und schließlich die Arbeitsleistung auswirken. Auch können Sie mit 450-Eu- ro-Jobbern oft nicht sicher und langfristig planen; insbe- sondere Schüler und Studenten können bei Nichtgefallen schnell zu dem Schluss kommen, sich woanders umzuse- hen. Auch werden Sie bei dieser Klientel immer Rücksicht auf Verfügbarkeiten nehmen müssen: Stichwort Ferien, Klausuren etc. Ein Tipp: Versuchen Sie herauszufiltern, Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton warnt: „Wenn Sie Mitarbeiter auf 450-Euro-Ba- sis einstellen, müssen Sie den Mitarbeiter darauf

2. Arten von Arbeitsverhältnissen Das Arbeitsverhältnis kann sehr vielfältig ausgestaltet sein. So gibt es z. B. Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobs. Diese können befristet oder unbefristet ausgestaltet sein. Auch gibt es nur kurzfristige Aushilfen und Sonderregelungen für Studenten. Alle Varianten haben ihre Spezifika und Voraussetzungen, die Sie bei der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses zu beachten haben. Auch müssen Sie immer die konkrete Situation Ihres Unternehmens be- rücksichtigen. Es ist üblich, dass die Zahl der Mitarbeiter, der Umfang ihrer Tätigkeiten und die Breite ihrer Aufga- benbereiche zusammen mit dem Unternehmen wachsen. Vor diesem Hintergrund kann es irgendwann sogar inter- essant für Sie werden, sich Auszubildende „heranzuzüch- ten“. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton erklärt: „Die Kanzlei für Wirtschafts- und Ver- mögensrecht lässt Sie als Existenzgründer auch nach dem Unternehmensstart nicht im Regen stehen: Die komplexe Ausgestaltung und individuelle Anpassung von Arbeitsverträgen gehört selbstverständlich zur dauerhaften Partnerschaft mit unseren Gründern. Wir verstehen uns als „One Shop“-Dienstleister und beraten Unternehmen umfas- send von der Existenzgründung über das tägliche operative Geschäft bis zur Unternehmensnachfolge in allen Fragen des Wirtschaftsrechts „aus einer Hand“.“ a) Aushilfen auf Werkvertragsbasis Wenn Sie Hilfe für bestimmte Arbeiten über einen be- stimmten Zeitraum brauchen, Sie aber keinen freien Mit- arbeiter einstellen wollen, kann eine Aushilfe auf Basis eines Werkvertrags für Sie interessant sein. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag bezahlen Sie die Aushilfe hier nicht dafür, dass Sie überhaupt für Sie tätig wird, sondern für die ganz konkreten Ergebnisse, die sie erzielt. Der Vorteil liegt darin, dass das Beschäftigungsverhältnis automatisch mit Abschluss des Projekts endet. Dipl.-Jurist Norman Konecny warnt: „Vor- sicht! Auch auf werkvertraglicher Basis müssen Sie Ihren Mitarbeiter bei den Sozialversiche- rungsträgern anmelden. Sie sollten sich auch nicht davon beirren lassen, dass die Anstellung über Werkverträge der- zeit in den Medien in Verruf gekommen ist, da sie als Modell zur Ausbeutung und Umgehung von Lohn- und Schutzvor- schriften gelten. Schließlich handeln Sie ja als redlicher Ge- schäftsmann.“ b) Minijobber – „450-Euro-Basis“ Wesentlich weiter verbreitet für Arbeiten, die einen über- schaubaren Beschäftigungsumfang erfordern, sind sog. „Minijobber“, also Beschäftigte auf „450-Euro-Basis“. Die offizielle Bezeichnung für dieses Arbeitsmodell lau-

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