Broschüre Existenzgründung 2.indd

Arbeitnehmervertrag, den Sie kündigen wollen, bereits länger als sechs Monate bestehen; die übliche Probezeit muss also bereits abgelaufen sein. Sind diese beiden Vo- raussetzungen erfüllt, dürfen Sie Ihren Arbeitnehmer nur noch ordentlich kündigen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Sozial gerechtfertigt ist eine Kündigung hiernach nur dann, wenn sie durch die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende be- triebliche Erfordernisse bedingt ist. Dipl.-Jurist Norman Konecny benennt fol- gende Beispiele: „Häufige, immer wiederkeh- rende Erkrankungen, die den Arbeitnehmer re- gelmäßig ausfallen lassen, sind ein personenbedingter Kündigungsgrund. Fortgesetztes, unkollegiales Verhalten ist ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund. Ausbleibende Aufträge und somit mangelnde betriebliche Auslastung sind ein betriebsbedingter Kündigungsgrund. Aber Achtung: Eine verhaltensbedingte Kündigung erfordert in aller Regel eine vorherige Abmahnung, da sie ansonsten nicht verhält- nismäßig ist.“ 2. Die außerordentliche Kündigung Daneben kennt unsere Rechtsordnung die außerordent- liche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt. Vo- raussetzung hierfür ist ein wichtiger Grund, ab dessen Kenntnis eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist zwei Wochen lang möglich ist. An eine solche außeror- dentliche Kündigung sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie ist nur als letztes Mittel („ultima ratio“) zulässig, wenn ein Fortführen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als nicht mehr zumut- bar erscheint. Bei Fehlverhalten am Arbeitsplatz ist eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung daher in aller Regel unzulässig. Ein klassisches Beispiel für die sofortige Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung ist der Diebstahl am Arbeitsplatz. Hier war es über lange Jahre gefestig- te BAG-Rechtsprechung, dass auch bei nur geringwer- tigen Diebstählen die Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit zerstört ist. Diese Praxis stand unter dem Schlagwort „Bagatellkündigung“ immer wieder im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion. Zu Beginn die- ses Jahrzehnts wurde diese harte Linie in der populären „Emily-Entscheidung“ jedoch wieder aufgeweicht: Hier erkannte das BAG an, dass ein einmaliger, sehr gering- wertiger Verstoß eine über mehrere Jahrzehnte aufgebaute Vertrauensbasis nicht auf einen Schlag zerstören kann. 3. Kündigungsverbote DesWeiterenmüssen Sie beachten, dass esKündigungsver- bote gibt, die eine Kündigung in bestimmten Situationen gänzlich ausschließen. Gesetzliche Kündigungsverbote bestehen vor allem gegenüber betrieblichen Funktionsträ- gern (Betriebsräten), schwangeren Frauen (bis vier Mo-

nate nach der Entbindung), während der Elternzeit oder gegenüber Auszubildenden. Dies gilt allerdings nur für ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigun- gen sind in schweren Fällen immer möglich. Wie soeben dargelegt, liegen die Hürden hierfür allerdings sehr hoch. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton: „Als Unternehmer sollten Sie jede schwerwie- gende Verfehlung einer Ihrer Arbeitnehmer mit einer auf Wirtschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwalts- kanzlei besprechen. Die Hürden für eine rechtswirksame Abmahnung und eine Kündigung sind hoch. Aber auch or- dentliche Kündigungen erfüllen häufig nicht die notwendi- gen rechtlichen Voraussetzungen. Unterlaufen Ihnen hier Fehler, sind diese später nur noch schwer zu korrigieren. Die Ausrichtung der Kanzlei für Wirtschafts- und Ver- mögensrecht richtet sich ganz nach den Bedürfnissen der Eistenzgründer: Wir bieten Geschäftskunden eine „One Shop“-Beratung: Für Geschäftskunden übernimmt KWV eine verlässliche, rechtssichere und Risiken vermeidende Rechtsberatung in allen Fragen des Wirtschaftsrechts. Die kanzlei berät Unternehmen von der Existenzgründung über das operative Tagesgeschäft bis zur Unternehmensnachfolge in allen Fragen des WIrtschaftsrechts „aus einer Hand“. • Die Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht arbei- tet als externe Rechtsabteilung seiner Geschäftskunden: Sofortige Erreichbarkeit, persönliche Betreuung und spezialisiertes Sonderwissen im Wirtschaftsrecht zeich- nen die Kanzlei aus. Die Herausforderungen liegen hier vornehmlich im operativen Geschäft des Unternehmens, insbesondere im Vertragsrecht, Handelsrecht, Vertriebs- recht, Bankrecht, Arbeitsrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht. • Zum anderen versteht sich die kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht als persönlicher Rechtsdienstleis- terin von Geschäftsführern und Vorständen sowie von Gesellschaftern und Aktionären im Gesellschaftsrecht und Unternehmensrecht. Hierbei steht eine Beratung über die Rechte und Pflichten aus der Organstellung zur Gesellschaft ebenso im Vordergrund wie Fragen der Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefug- nis. Rechtsprobleme aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers und Vorstandes (bspw. Entwurf von Anstellungsverträgen) und etwaige Beendigungsgründe werden von der Kanzlei geprüft. Besondere Bedeutung erlangt innerhalb der Beratung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern, Aufsichtsratmitgliedern und Ge- sellschaftern regelmäßig die Frage der Haftung der ge- nannten Organe. Die Risiken, Rechte und Pflichten im Gründungsstadium, über Fragen der Kapitalerhaltung und Unternehmensführung bis hin zu Haftungsfallen in der Krise der Gesellschaft (Unternehmenssanierung und Insolvenz) sind Gegenstand der Beratungstätigkeit der Kanzlei für Wirtschafts- und Vermögensrecht.

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