Broschüre Existenzgründung 2.indd

Der wesentliche Unterschied der Handlungsvollmacht ge- genüber der Prokura liegt in ihrem Umfang nach außen hin: Während bei der Prokura auf die Handlungen ab- gestellt wird, die ein beliebiges Handelsgewerbe mit sich bringen kann, ist bei der Handlungsvollmacht auf die be- stimmte Art Ihres spezifischen Handelsgewerbes abzustel- len. Weitergehende Beschränkungen muss Ihr Vertrags- partner aber nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste, § 54 Abs. 3 HGB. 4. Ladenangestellte Die Vertretung durch Ladenangestellte, die sog. Laden- vollmacht , stellt die unwiderlegliche Vermutung für Ihren Vertragspartner auf, dass Ihr Mitarbeiter, der in einem La- den oder offenen Warenlager Ihres Unternehmens ange- stellt ist, zu Verkäufen und Empfangnahmen ermächtigt ist, die in derartigen Läden oder Warenlagern gewöhnlich geschehen. Sie greift also immer dann ein, wenn eine tat- sächlich erteilte Handlungsvollmacht fehlt. Für die Praxis bedeutet dies: Auch wenn Sie keine Handlungsvollmacht erteilt haben, so gelten Ihre Ladenangestellten dennoch als vertretungsberechtigt, aber nur für „typische Ladenge- schäfte“. 5. Anscheins- und Duldungsvollmacht Zuletzt müssen Sie sich die Anscheins- und die Duldungs- vollmacht veranschaulichen. Diese beiden Rechtsinstitu- te regeln Fälle, in denen Sie tatsächlich keine Vollmacht erteilt haben und dennoch wirksam gegenüber einem Dritten verpflichtet werden können, wenn dieser von ei- ner Bevollmächtigung ausging und Ihr Verhalten für diese Fehlannahme ursächlich war. • Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn einer Ihrer Mitarbeiter, obwohl Sie ihn hierzu nicht ermächtigt haben, in der Vergangenheit wiederholt als Ihr Stell- vertreter aufgetreten ist, Sie dies wussten und Sie nicht hiergegen eingeschritten sind. Wenn der Vertragspart- ner Ihres Unternehmens keine Kenntnis von der in Wahrheit nicht bestehenden Vertretungsmacht Ihres Mitarbeiters besitzt, darf er Ihre Duldung dann so ver- stehen, dass Ihr Mitarbeiter für das konkrete Geschäft mit ihm Vollmacht besitzt. • Eine Anscheinsvollmacht liegt hingegen vor, wenn Sie von demVerhalten Ihres Mitarbeiters keine Kennt- nis hatten, bei ordnungsgemäßer Sorgfalt aber hätten bemerken und verhindern können, dass Ihr Mitarbei- ter für Sie rechtsgeschäftlich handelt. Auch dann darf der Vertragspartner Ihres Unternehmens das Verhal- ten Ihres Mitarbeiters so verstehen, dass Sie es dulden, dass der Mitarbeiter für Sie Verträge abschließen darf. Rechtsanwalt Priv.Doz. Dr. Michael Anton warnt hierbei: „Auch wenn Sie einem Mitar- beiter gegenüber keinerlei Vollmacht erteilt ha- ben, kann es im Einzelfall auf die vorgenannte Weise gesche-

hen, dass für Sie bindende Verträge mit Dritten geschlossen werden. Passen Sie daher sorgfältig auf, wie sich Ihre Mitar- beiter verhalten, und greifen Sie ein, wenn Sie dies nicht dul- den wollen.“

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