Broschüre Existenzgründung 2.indd

III. rechtssicherer Auf- tritt im Markt und ge- genüber Konkurrenten: Marketing und Werbung ohne wettbewerbsrecht- liche Abmahnung Möchten Sie Ihre Produkte am Markt bewerben, Anzei- gen in Zeitungen, Fernsehen oder Radio schalten, an po- tenzielle Kunden direkt Werbenachrichten in schriftlicher oder elektronischer Form senden, Flyer, Broschüren und Werbeprospekte drucken, Informationsblätter an Interes- senten und Haushalte verteilen, möchten Sie Ihre Kunden durch persönliche Telefonanrufe von Ihren Leistungen überzeugen oder online Marketing bspw. mittels Google Adwords oder Affiliate-Marketing betreiben oder sonsti- ge, Aufsehen erregende Werbeaktionen und Marketing- maßnahmen starten, ist höchste Vorsicht geboten. Ihre Konkurrenten und Verbraucherschutzverbände be- obachten Sie genau und werden darüber wachen, dass Sie keine unlautere Praktiken und unfaire Verhaltensweisen an den Tag legen. Ist Ihnen ein Verstoß gegen Recht und Gesetz vorzuwerfen, drohen Ihnen kostspielige Abmah- nungen, die nicht selten ein Gerichtsverfahren mit hohen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten nach sich zie- hen. In diesen Situationen ist dem Existenzgründer drin- gend anzuraten, geplante Werbe - und Marketingaktionen mit einer auf Existenzgründungsrecht und Wirtschafts- recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei abzusprechen und die konkreten Vorhaben rechtlich prüfen zu lassen, um das Risiko einer Rechtsverletzung richtig einschätzen zu können. Neben verschiedenen Spezialgesetzen schützt insbeson- dere das Wettbewerbsrecht durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Konkurrenten im Markt und die Verbraucher als Endabnehmer vor unlauteren Ge- schäftspraktiken der Marktteilnehmer. Das Wettbewerbs- recht soll unfaire Verhaltensweisen verhindern und un- lautere Werbung- und Marketingaktionen sanktionieren. Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Un- ternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht ge- troffen hätte. Das Wettbewerbsrecht unterliegt einem stetigen Wandel seitens der Rechtsprechung und ist für im Wettbewerbs- recht nicht bewanderte Personen nur schwer zu über- schauen. Um Ihnen einen oberflächlichen Eindruck über stets unlautere Geschäftspraktiken zu verschaffen, finden Sie nachstehend die „ schwarze Liste “ unzulässiger ge-

• den vollständigen Namen und die vollständige An- schrift des leistenden Unternehmers und des Leis- tungsempfängers, • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt er- teilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszent- ralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikati- onsnummer, • das Ausstellungsdatum der Rechnung, • eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), • die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, • den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung, • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiun- gen aufgeschlüsselte Entgelt, • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Ent- gelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steu- erbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Liefe- rung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, • wenn notwendig, einen Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Rechnungen von Kleinunternehmern (also Unterneh- men, bei denen der Umsatz zuzüglich der darauf entfal- lenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalender- jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird) benötigen umsatzsteuerrechtlich geringere Anforderun- gen, insbesondere ist die Steuer in der Rechnung nicht ge- sondert auszuweisen und die Angabe der Umsatzsteueri- dentifikationsnummer nicht notwendig. Rechnungen in Höhe von bis zu 150,00 Euro brutto (sog. Kleinbetragsrechnungen ) benötigen aus umsatzsteuer- rechtlicher Sicht weniger Pflichtangaben. Diese Rechnun- gen müssen enthalten: • den vollständigen Namen und die vollständige An- schrift des leistenden Unternehmers, • das Ausstellungsdatum der Rechnung, • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Sum- me sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbe- freiung gilt.

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