AKWL MB 3-2014 - 28.04.2014

03 / 2014

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Recht

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung Auch berufsrechtliche Konsequenzen möglich

Steuervergehen von Apothekenlei- ter/innen können neben strafrecht- lichen Sanktionen auch berufsrecht- liche Konsequenzen nach sich ziehen, wie das nachfolgende Beispiel zeigt: Eine Apothekerin und ein Apothe- ker, die gemeinsam eine Apotheke in der Rechtsform der OHG betrieben, hatten über rund fünf Jahre das EDV- gesteuerte Warenwirtschaftssystem manipuliert und dadurch Einnahmen von rund 370.000 Euro erzielt, die sie nicht versteuerten. Nachdem dies im Rahmen einer Be- triebsprüfung aufgefallen war, wur- den die Betroffenen per Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessät- zen zu je 200 bzw. 300 Euro verurteilt. Die zuständige Apothekenaufsichts- behörde nahm dies zum Anlass, bei- den die Betriebserlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit zu widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage wurde

vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26. November 2013 zurück- gewiesen und damit die Rechtmäßig- keit des Widerrufs der Betriebser- laubnisse bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts ließen die strafrechtlichen Verfehlungen die Apothekerin und den Apotheker für die Leitung einer Apotheke un- geeignet erscheinen. Sie hätten eine hohe kriminelle Energie gezeigt, da sie über einen mehrjährigen Zeitraum systematisch in erheblichem Maße Steuern hinterzogen hätten. Für die Annahme der Unzuverlässigkeit – so das Gericht – sei auch nicht aus- schließlich erforderlich, dass spezifisch apothekenrechtliche Verstöße (z.B. Abrechnungsbetrug zu Lasten der Krankenkassen, unzulässige Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimit- tel usw.) vorliegen. Vielmehr reichen auch Verstöße gegen grundsätzliche Pflichten eines Gewerbetreibenden,

die also nicht nur speziell Apothekern, sondern jedem Gewerbetreibenden obliegen. Zu den gewerblichen Verpflichtungen eines Apothekenbetreibers zähle auch die ordnungsgemäße Abrechnung des Kassenwarensystems und die ord- nungsgemäße und inhaltlich richtige Abgabe von Steuererklärungen. Steuervergehen von Apothekenleiter/innen können auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Foto: ABDA

Betrieb einer nicht genehmigten Rezeptsammelstelle Urteil des Landgerichtes Saarbrücken

Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 10. Juli 2013 (Az.: 7 O 42/13) den Betrieb einer nicht genehmigten Rezept- sammelstelle in einer Sparkasse für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts könne sich der Betreiber nicht darauf berufen, dass er auf der Grundlage seiner Versandhandelserlaubnis eine Pick-up-Stelle betreibe.

Der Apotheker hatte im Vorraum ei- ner Sparkasse einen sog. Rezeptsam- melkasten angebracht mit dem Hin- weis „Pick-up-Stelle im Rahmen des Versandhandels“. Das Landgericht sah hierin die Errichtung und den Betrieb einer nicht genehmigten Rezeptsam- melstelle im Sinne des § 24 Apothe-

Ein weiterer Punkt war für das Ge- richt, dass über die Sammelstelle hi- naus keine Waren unter Nutzung der typischen Fernkommunikationsmittel (also Telefon, Internet) angeboten wurden, sondern die Tätigkeit auf diese Einrichtung beschränkt war,

kenbetriebsordnung (ApBetrO). Zwar hatte der Apotheker die Einrichtung als Sammelstelle im Rahmen des Ver- sandhandels bezeichnet, tatsächlich erfolgte die Auslieferung der bestell- ten Arzneimittel jedoch durch Boten der Apotheke, wenn möglich noch am gleichen Tag.

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