AKWL MB 3-2014 - 28.04.2014

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RECHT

AKWL MB 03 / 2014

Apothekenpächterverband Westfalen-Lippe Sitzung am 21. Mai im Apothekerhaus

um zu testen, ob in dieser ländlichen Gegend Bedarf für einen derartigen Versandhandel bestehe. Die regionale Begrenzung spreche entscheidend ge- gen die Annahme, es könne sich um eine zulässige Pick-up-Stelle handeln. Ziel des Versandhandels sei es gerade, einen möglichst großen Kundenkreis anzusprechen, der gerade nicht nur in der örtlichen Nähe des Händlers an- sässig sei, sondern sich auch in großer Entfernung befinde, um sich diesem zu erschließen. Das Urteil stellt wie auch eine vorhe- rige Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt noch einmal heraus, dass es nicht genügt, eine Versandhandels- erlaubnis zu beantragen, um recht- mäßig eine Pick-up-Stelle zu betrei- ben. Vielmehr muss sich aus dem äu- ßeren Erscheinungsbild, der Wahl des Standortes und der Wahl der Zustel- lung ergeben, dass auch tatsächlich Versandhandel betrieben wird.

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe möchte Ihre Mitglieder auf die am 21. Mai 2014, 18.00 Uhr stattfindende Mitgliederversammlung des Apotheken- pächterverbandes Westfalen-Lippe im Apothekerhaus hinweisen. Alle Mitglie- der dieses Vereins werden hierzu herzlich eingeladen.

Tagesordnung

der Sitzung der Mitglieder des Apothekenpächterverbandes Westfalen-Lippe am 21. Mai 2014 im Apothekerhaus Münster, Bismarckallee 25, 48151 Münster

Beginn 18:00 Uhr

TOP I: Begrüßung durch den Notvorstand TOP II: Feststellung der Beschlussfähigkeit TOP III: Genehmigung der Tagesordnung

TOP IV: Wahl eines ordnungsgemäßen Vorstandes TOP V: Beschluss über die Auflösung des Verbandes TOP VI: Mittelverwendung zugunsten der Stiftung der Apothekerkammer TOP VII: Verschiedenes

Münster, den 28. April 2014

Der Vorstand: Herr Nolten

Frau Bomke

Frau Eicker

(als Vorsitzender)

Pflichtangaben für den Apothekenbetrieb Neu: Werbende Apotheke muss Rechtsform angeben

Ratgeber Recht unter www.akwl.de

Im internen Bereich auf der Kam- merhomepage (www.akwl.de) informieren wir über Rechtsfragen, insbesondere aus den Bereichen Apothekenrecht, Berufsordnungs- und Wettbewerbsrecht, über Änderungen von Rechtsvorschriften bzw. Gesetzen sowie über wichtige Urteile aus diesen Bereichen. Diesen Service verstehen wir als Ergänzung zur intensiven telefo- nischen Beratung der Kammermit- glieder.

Nach einer vor kurzem bekanntge- wordenen Entscheidung des Bundes- gerichtshofes vom 18. April 2013, I ZR 180/12, ist es nun auch vorgesehen, dass bei der von einem Unternehmen geschalteten Werbung (Werbean- zeige, Werbeflyer o. ä.) – auch wenn diese sich allgemein an die Verbrau-

cher wendet – die Rechtsform anzu- geben ist.

Nähere Informationen hierzu ent- nehmen Sie bitte unserer Homepage, Interner Bereich – Rubrik: Ratgeber Recht – Pflichtangaben.

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