BayernDach Magazin 4-2019_OEB

Rechtsprechung Pfützenbildung auf Abdichtungen verursacht einen höheren Wartungsaufwand BLAUE SEITEN Ein UrtEil mit wEitrEichEndEn FolgEn aUch Für dEn ZVdh Und diE Von ihm hEraUsgEgEbEnEn FachrEgEln Für ab- dichtUngEn, diE das olg FrankFUrt mit sEinEm UrtEil Vom 05.05.2017 (aZ.: 24 U 53/15) gEFällt hat. Es ist nUn dUrch diE ZUrückwEisUng dEr nichtZUlassUngsbEschwErdE Vom 21.11.2018 (aZ.: Vii Zr 126/17) rEchtskräFtig gEwordEn. dEr strEitpUnkt ist Etwas alltäglichEs: pFütZEnbildUng aUF EinEr doppElgaragE. aber beginnen wir ganz vorne. auf einem ebenen garagendach ohne gefälle wollte der auftragnehmer (an) ein gefälle durch eine industriell gefertigte wärmedämmung mit 2 % gefälle zum ablauf hin verbessern. dies gelang auch weitgehend. nur an einer stelle staut sich das wasser aufgrund unzureichenden gefälles zu einer pfütze. „diese pfütze“, so der eingeschaltete sachverstän- dige, „führt fortwährend zu schmutzansammlung und in der Folge zu Verkrustungen, die bei einwandfreier ausführung nicht entstehen würden.“ da sich dadurch der wartungsaufwand er- höht, ist die leistung mangelhaft. dies führt dazu, dass der auf- traggeber (ag) die leistung wegen eines wesentlichen mangels nicht abnimmt und die Vergütung für die ausgeführte leistung nicht bezahlt. in seiner begründung stellt der senat fest, dass ein wesentlicher mangel vorliegt, der zur abnahmeverweigerung und Zahlung nach bgb §§ 633, 634 und Vob/b § 4 abs. 3 berechtigt. „wenn auch die leichte pfützenbildung selbst keinen mangel darstellt, ist dies bei dem nicht durchgängigen gefälle der vom an erstell- ten dämmung der Fall“. dem dachdecker hilft auch der Einwand nicht, dass die wärmedämmung über das korrekte gefälle verfügt

und die aufgebrachte dämmung lediglich die Unebenheit der ga- ragendachfläche wiedergibt. der senat stellt dazu fest, dass der an die Unebenheit hätte er- kennen und berücksichtigen oder z. b. durch Estrich ausgleichen müssen. insbesondere hätte der an hinsichtlich der zu erwarten- den schwierigkeiten bezüglich des wasserabflusses bedenken an- melden müssen. da er dies nicht tat, „konnte der ag davon aus- gehen, dass mit dem geplanten budget eine einwandfreie lösung erzielt werde.“ Ein schwerer schlag für den dachdecker und den herausgeber der Flachdachrichtlinien, stellt der ZVdh doch fest, dass das tatsächli- che gefälle infolge von toleranzen/abweichungen vom planmä- ßigen gefälle abweichen kann. imweiteren ist dort auch zu lesen, dass selbst auf Flächen mit einer neigung bis zu 5 % pfützenbil- Hier zeigt sich der gestiegene Wartungsaufwand durch Algen und Krustenbildung vor und zwischen den Abläufen sehr deut- lich. Ein schwerwiegender Mangel, wegen dem die Abnahme und die Zahlung verweigert werden könnte.

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