BayernDach Magazin 4-2019_OEB

Rechtsprechung BLAUE SEITEN

dung durch durchbiegung und/oder zulässige toleranzen in der Ebenheit der Unterlage, der dicke der werkstoffe, durch über- lappungen und Verstärkungen, pfützenbildung vorkommen kann. der senat hält dem mit seiner begründung entgegen, dass es technisch machbar ist, einen ebenen Untergrund zu erzeugen. als Ergebnis bleibt übrig, dass ausgleichsarbeiten mit dem ent- sprechenden aufwand zum ausgleich bei Unebenheiten in die leistungsbeschreibung aufzunehmen sind. Es ist dem ag weiter- Für Innungsmitglieder stecken hier noch mehr Informationen drin.

hin mitzuteilen, dass die ausgleichsarbeiten für eine mangelfreie leistung erforderlich sind. darüber hinaus muss die Folge von Un- ebenheiten, nämlich eine mangelanfälligere leistung, aufgezeigt werden. Erst wenn der ag trotz schriftlicher bedenkenanzeige eine bestimmte mangelhafte ausführung verlangt, ist der an von der gewährleistung frei. die rechtsprechung fordert mit diesem Urteil die Einhaltung von 2 % als „ist-neigung“ und lässt einen abzug durch Unebenheiten von der „geplanten neigung“ nicht zu. Prüfpflicht beim nachträglichen Einbau einer Photovoltaikanlage auf einem Dach nahme abstimmen müssen. dabei hätte ihm auffallen müssen, dass der dachneigungswinkel zu gering und die vorhandene Un- terspannbahn marode gewesen sind. ohne einen regenwasserbe- ständigen dachaufbau als trägermedium für das gestell der photovoltaikanlage sei diese anlage funktionsuntauglich und somit mangelhaft. der Einbau der anlage stelle sich als arbeit bei einem bauwerk dar, weshalb das werkvertragsrecht anzuwenden sei. Zudem folge aus den erheblichen Eingriffen in den vorhan- denen dachaufbau und der Funktionserweiterung, dass der Ein- bau der anlage eine grundlegende Erneuerung des gebäudes darstelle. der an hafte auf schadenersatz für die de- und remon- tage der photovoltaikanlage, weil er keine bedenken angemeldet habe. Ferner hat er auch kostenvorschuss des nässeschadens als mangelfolgeschaden zu leisten.

Foto: kreuzer

dEr aUFtraggEbEr (ag) bEaUFtragt EinEn aUFtragnEhmEr (an) mit dEm EinbaU EinEr photoVoltaikanlagE aUF EinEm garagEndach. dabEi bringt Er diE UntErkonstrUk- tion Für diE kollEktorEn aUF dEm dach an. nach dEm Ein- baU dEr anlagE rEgnEt Es hErEin Und VErUrsacht aUch EinEn bEträchtlichEn nässEschadEn. der ag verlangt daher die kosten für die reparatur des daches und beseitigung des nässeschadens, ca. 15.000 €, vom beauftrag- ten „solarfachbetrieb“. die erste instanz lehnt den anspruch des ag vollständig ab, so dass der in die berufung geht. das olg Frankfurt als berufungsgericht entscheidet mit seinem Urteil 29 U 199/16 vom 06.05.2019 vollständig anders. der an hätte die anlage mit der bestehenden dacheindeckung und Zusatzmaß-

Innungsmitglieder können

hi r weiterl sen.

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