AKWL-MB-4-2014-16-05-2014-2-Wahlrundschreiben - page 2

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE
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Wahlinformationen
04 / 2014
Zur Wahl der 16. Kammerversammlung der Apothe-
kerkammer Westfalen-Lippe, Wahlperiode 2014 bis 2019,
wird gemäß § 14 der Wahlordnung Folgendes bekannt ge-
geben:
1. Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerbe-
rinnen und Bewerber
Mit Abschluss der Wählerverzeichnisse nach Ende der Aus-
legungsfrist durch die jeweiligen Wahlleiter/-innen wurde
die Zahl der wahlberechtigten Kammerangehörigen in
den einzelnen Wahlkreisen, wie folgt, festgestellt:
Wahlkreis Arnsberg:
3.073 Kammerangehörige,
Wahlkreis Detmold:
1.650 Kammerangehörige,
Wahlkreis Münster:
2.658 Kammerangehörige.
Gemäß § 15 Abs. 2 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000, in
der Fassung vom 30. November 2013 ist für je 80 Kam-
merangehörige in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kam-
merversammlung zu wählen.
Aufgrund der Zahl der Kammerangehörigen in den einzel-
nen Wahlkreisen sind somit zu wählen, im
Wahlkreis Arnsberg:
38 Mitglieder,
Wahlkreis Detmold:
21 Mitglieder,
Wahlkreis Münster:
33 Mitglieder.
Es sind insgesamt 92 Mitglieder der Kammerversammlung
zu wählen.
2. Wahlberechtigung
Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist gemäß
§ 12 Abs. 2 Heilberufsgesetz die Eintragung in das Wäh-
lerverzeichnis. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis
erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen
ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht be-
ruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren
Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des
Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupt-
tätigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine
Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach
Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten (§ 4 Abs. 2
der Wahlordnung).
3. Ausübung des Wahlrechts
Die Wahl erfolgt gemäß § 11 Abs. 2 Heilberufsgesetz nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen-
und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kam-
mer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regie-
rungsbezirke. Die Wahlberechtigten haben eine Stimme
und dürfen somit auf dem
Stimmzettel nur einen Wahl-
vorschlag ankreuzen
; anderenfalls ist die Stimme ungültig.
Die Wahl zur Kammerversammlung ist eine Briefwahl.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur persön-
lich ausüben (§ 4 Abs. 4 der Wahlordnung). Die Wählerin
oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzet-
tel, legt ihn in den Wahlumschlag (blauer Umschlag),
ver-
schließt diesen
und übersendet ihn in dem (freigemachten)
Wahlbriefumschlag, der
gleichfalls zu verschließen
ist, der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter (§ 17 der Wahlordnung).
4. Frist für den Eingang der Wahlbriefe bei der Wahlleite-
rin / dem Wahlleiter
Unmittelbar nach Zusendung der Wahlunterlagen kann
das Wahlrecht ausgeübt, das heißt, der Wahlbrief an die
Wahlleiterin / den Wahlleiter gesandt werden. Der Wahl-
brief muss aber so rechtzeitig zur Post gegeben oder der
Wahlleiterin / dem Wahlleiter überbracht werden, dass der
Wahlbrief spätestens am 24. Juni 2014, 18:00 Uhr
eingeht (§ 17 der Wahlordnung). Verspätet eingegangene
Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt (§ 18 Abs. 2 der Wahl-
ordnung).
5. Zugelassene Wahlvorschläge
Der jeweils zuständige Wahlausschuss hat für den
Wahlkreis Arnsberg:
4 Wahlvorschläge,
Wahlkreis Detmold:
4 Wahlvorschläge,
Wahlkreis Münster:
4 Wahlvorschläge
zugelassen.
Die Wahlvorschläge werden nachfolgend nach Wahlkrei-
sen in der Nummernfolge bekannt gemacht, die sich auf-
grund des von der Wahlleiterin / von dem Wahlleiter des
jeweiligen Wahlkreises gezogenen Loses ergeben hat.
Wahlinformationen
Zweite Wahlbekanntmachung des Hauptwahlleiters
gemäß § 14 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
vom 20. September 2013.
Dr. Andreas Walter
Hauptwahlleiter
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