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1 Beschreibung des IK
1.1 Inhaber des IK
Alle am Abrechnungs- und Zahlungsverkehr beteiligten Institutionen und Personen wie z.B.
- Versicherungsträger
- Einrichtungen des Gesundheitswesens
- Abrechnungsstellen
- Krankenhäuser
- Medizinische und technische Labore
- Apotheken
- Augenoptiker
- Hörgeräte-Akustiker
- Orthopädiemechaniker, Bandagisten
- Orthopädieschuhmacher
- Friseure (Perücken)
- Logopäden, Sprachheilbehandler
- Podologen
- Bademeister, Masseure
- Krankengymnasten
- Physiotherapeuten
- Hebammen
- Krankenpfleger, Haushaltshilfen, Hauspfleger
- Kurverwaltungen
- Beschäftigungs-, Suchttherapeuten
- Sonstige therapeutische Hilfspersonen
- Caritative Organisationen
- Rehabilitationseinrichtungen
- Pflegeheime
- Sozialstationen und Pflegedienste
- Vertragshäuser ohne medizinische Einrichtungen
- Einrichtungen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
- Sonstige Erbringer von Leistungen im Sinne des SGB
erhalten ein IK, das nach einheitlichen Kriterien aufgebaut ist und für das Bundesgebiet gilt.