ISS Newsletter 05-2014

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass alte Energieausweise natürlich ab dem 01.05.2014 nicht ihreGültigkeit verlieren, siehabennachwie vorGültigkeit bis zumAblauf ihrer 10-Jahres-Frist. Verbrauchs- undBedarfsausweisunterscheiden sichwie folgt: Der Verbrauchsausweis gibt Auskunft über den tatsächlichen Energieverbrauch der Gebäudebewohner der letzten3 Jahre. Der Bedarfsausweis ermittelt die energetische Qualität eines Gebäudes indem der Energiebedarf unter standardisierten Randbedingungen errechnet wird mit dem Ergebnis einer Energiebedarfskennziffer. Für die rechnerischeErmittlungdes EnergiebedarfswerdenDaten rundumdieBausubstanz, Gebäudehülleund Heizungsanlagebenötigt. Somit istdieAbfragederDaten fürdenBedarfsausweis sehr viel umfangreicher als beimVerbrauchsausweis. Die Energiebedarfskennziffer bewertet dieGesamtenergieeffizienz der Immobilie, gibt also Auskunft über den jährlichen Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung. Die so ermittelte energetischeQualität des Gebäudes ist unabhängig vom individuellenNutzungsverhalten der Bewohner. Bedarfsausweise sinddaher aussagekräftiger als Verbrauchsausweise. Der Bedarfsausweis ist für kleinereund ältereGebäude Pflicht. Genauer gesagt: Bei einemHausmitweniger als fünfWohnungen, das vor dem1. November 1977gebautwurde,mussder Bedarf vomFachmannermitteltwerden.

Hierzu gibt es denneueingefügten§16aAbs. 1 EvEV, der besagt, dass eine Immobilienanzeige, die vor dem Verkauf oder der Vermietung in eines Objekts in kommerziellenMedien geschaltenwird, Angaben zu dem EnergieausweisdesbeworbenenObjektsbeinhaltenmuss.NebenderArtdesausgestelltenEnergieausweises (Bedarfs- oderVerbrauchsausweis),müssender Endenergiebedarf oder –verbrauchdesGebäudes sowiedie wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes ausgewiesen sein. Bei Wohngebäuden müssen außerdem das Baujahr und die Energieeffizienzklasse (gültig nur für Gebäude, deren Energieausweis nach Inkrafttreten der Regelung ausgestellt wurde – hier gilt eine Einstufung von A+ bis H) angegebenwerden. DerMakler istentschuldigtwenn ihmkeinEnergieausweisvorliegtbzw. eraufdieDatennicht zugreifenkann oder derMakler den Verkäufer/Vermieter schriftlich zur Einholung des Energieausweises aufgefordert hat, derVermieter/Verkäufer aber derAufforderungnicht nachgekommen ist. Künftig ist dem Käufer/Mieter der Energieausweis bereits bei der Besichtigung unaufgefordert vorzulegen. Findet keine Besichtigung statt ist der Energieausweis spätestens mit Abschluss des Kaufvertrages bzw. Mietvertrages imOriginal oder inKopie zuübergeben.

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