122. Deutscher Ärztetag - Beschlussprotokoll

Ärztetags-Drucksache Nr. Ib - 40 Seite 1 von 2

122. Deutscher Ärztetag Münster, 28.05. - 31.05.2019

TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik – Allgemeine Aussprache

Titel:

Lohnerhöhungen beim Praxispersonal angemessen in der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung berücksichtigen

Beschluss

Auf Antrag von Dr. Thomas Lipp, Wolfgang Gradel, Dr. Hanjo Pohle und Dr. Rolf-Armin Stiasny (Drucksache Ib - 40) beschließt der 122. Deutsche Ärztetag 2019: Der 122. Deutsche Ärztetag 2019 fordert die gesetzlichen Krankenkassen und den GKV- Spitzenverband (GKV-SV) auf, die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung (MGV) entsprechend der Lohnzuwächse des nichtärztlichen Praxispersonals aufzustocken. Eine tariflich orientierte Bezahlung der Angestellten ohne entsprechende Aufstockung der MGV stellt eine Benachteiligung des ambulanten gegenüber dem stationären Sektor dar.

Begründung:

Das allgemeine Lohnniveau in der Bevölkerung steigt stetig. In den letzten zehn Jahren stieg der durchschnittliche monatliche Bruttolohn um durchschnittlich 2,2 Prozent pro Jahr – von 3.103 Euro im Jahr 2008 auf 3.771 Euro im Jahr 2017. Auch die Lohnerhöhungen der Medizinischen Fachangestellten, die bis 2020 eine 4,5-prozentige Gehaltserhöhung in zwei Stufen erhalten, bewegen sich in diesem Rahmen. Die Steigerungen der Preiskomponenten (Orientierungswert) bilden die Lohnentwicklung in keiner Weise ab. Erstens werden die Löhne für das Praxispersonal aus den Mitteln der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung bezahlt. Bei gleichbleibender Höhe der MGV erfolgt eine Erhöhung der Löhne zu Lasten der anderen aus der MGV finanzierten Leistungen der Patientenversorgung. Zweitens fließt ein Teil dieser aus der MGV-finanzierten Lohnerhöhung des Praxispersonal wieder an die GKV zurück - in Form von zusätzlichen Beiträgen aufgrund des höheren Bruttogehalts. Wenn Lohnerhöhungen des Praxispersonals auf der einen Seite die ärztliche Vergütung schmälern und auf der anderen Seite die GKV-Einnahmen erhöhen, so führt dies das ganze Vergütungssystem ad absurdum. Dies ist aus drei Gründen nicht hinnehmbar.

Angenommen:

Abgelehnt:

Vorstandsüberweisung:

Entfallen:

Zurückgezogen:

Nichtbefassung:

Beschlussprotokoll Seite 192 von 317

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