122. Deutscher Ärztetag - Beschlussprotokoll

Ärztetags-Drucksache Nr. Ib - 126 Seite 1 von 2

122. Deutscher Ärztetag Münster, 28.05. - 31.05.2019

TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik – Allgemeine Aussprache

Titel:

Stärkerer Schutz des Arztes als Berufsgeheimnisträger

Beschluss

Auf Antrag von Erik Bodendieck (Drucksache Ib - 126) beschließt der 122. Deutsche Ärztetag 2019: Das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) sowie die neuen Polizeigesetze der Länder höhlen das Berufsgeheimnis der Ärzteschaft aufgrund pauschaler Sicherheitserwägungen aus. Es geht aber um mehr als die Anpassung der öffentlichen Sicherheitsstruktur an die Herausforderungen aktueller Bedrohungen. Hier geht es um Freiheitsgrundrechte, also erkämpfte Werte in der Gesellschaft, die seit 70 Jahren Bestand haben. Jene Rechte, die wir in zunehmendem Maße in den unterschiedlichsten Lebensbereichen, wie auch in der Patient-Arzt-Beziehung, gefährdet sehen. Den gerade für das Vertrauensverhältnis von Patientinnen und Patienten zu Ärztinnen und Ärzten ausgesprochen gefährlichen Weg der Bundes- und Landesgesetzgeber lehnt der 122. Deutsche Ärztetag 2019 weiterhin ab. Die aktuellen Neufassungen der Landespolizeigesetze, beispielhaft § 77 Abs. 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes (SächsPVDG), enthalten Regelungen zum Schutz bestimmter Gruppen von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Journalisten, vor Überwachungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie sind aber nicht verhältnismäßig, denn die Normen schließen Eingriffe nicht zuverlässig aus, sondern überlassen Ermittlungsmaßnahmen einer im Einzelfall nicht zu prognostizierenden Abwägungsentscheidung. Gemäß § 2 Abs. 2 der (Muster- )Berufsordnung (MBO-Ä) ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat dabei sein ärztliches Handeln am Wohl der Patienten auszurichten. Insbesondere darf er nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patienten stellen. Nach § 9 MBO-Ä beachtet er die ärztliche Schweigepflicht. Nach dem ärztlichen Gelöbnis des Weltärztebundes, der Deklaration von Genf in der Fassung der 68. Generalversammlung des Weltärztebundes von Oktober 2017, geloben Ärzte unter anderem auch, ihr medizinisches Wissen stets im Einklang mit den Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten der Patienten einzusetzen. Zu der entsprechenden Norm des § 62 BKAG hatte Begründung:

Angenommen:

Abgelehnt:

Vorstandsüberweisung:

Entfallen:

Zurückgezogen:

Nichtbefassung:

Beschlussprotokoll Seite 45 von 317

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