122. Deutscher Ärztetag - Beschlussprotokoll

Ärztetags-Drucksache Nr. Ib - 47 Seite 1 von 2

122. Deutscher Ärztetag Münster, 28.05. - 31.05.2019

TOP Ib Gesundheits-, Sozial- und ärztliche Berufspolitik – Allgemeine Aussprache

Titel:

Keine Substitution ärztlicher Leistungen (hier: durch Hebammen)

Beschluss

Auf Antrag von Dr. Christian Albring, Dr. Tilman Kaethner, Dr. Petra Bubel, Dr. Klaus J. Doubek, Wieland Dietrich, Dr. Heinz-Jürgen Hübner, Prof. Dr. Dr. Christof Hofele, Christine Hidas, Christa Bartels, Dr. Irmgard Pfaffinger und Dr. Christian Messer (Drucksache Ib - 47) beschließt der 122. Deutsche Ärztetag 2019: Die in dem geplanten Hebammenreformgesetz (HebRefG) angelegten Risiken einer Substitution frauenärztlicher Leistungen in der Schwangerenvorsorge und unter Geburt kann die Gesundheit von Müttern und Ungeborenen gefährden. Die weltweit einmaligen ärztlichen Erfolge in der Reduzierung der perinatalen Morbidität und Mortalität von Mutter und Kind in Deutschland sind gefährdet. Der Kabinettsentwurf des HebRefG installiert eine akademische Ausbildung mit Bachelorabschluss nach fünf Semestern plus eins für die Bachelorarbeit. Dabei werden auch Berufsinhalte aufgenommen, die in den ärztlichen Kompetenzbereich fallen. Laut Gesetzentwurf zählen dazu die Fähigkeit, selbständig und eigenverantwortlich die physiologisch verlaufende Schwangerschaft durch Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen zu beobachten und zu überwachen sowie über die Untersuchungen aufzuklären , die für eine möglichst frühzeitige Feststellung von Risikoschwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und Komplikationen in der Schwangerschaft erforderlich sind . Dieses stehen im Widerspruch zu den Regelungen in den Mutterschaftsrichtlinien (MuRL) und der ärztlichen Aufklärung. Die MuRL regeln die ärztliche Schwangerenvorsorge und sehen lediglich vor, dass bestimmte Untersuchungen von Hebammen im Umfang ihrer beruflichen Befugnisse durchgeführt werden dürfen. Sie sehen aber auch vor, dass Ärzte und Ärztinnen nicht von der Verpflichtung zur Durchführung der von ihnen vorzunehmenden Untersuchungen entbunden sind. Die unabhängig von Ärzten erfolgende Hebammenhilfe stellt keine Versorgung entsprechend den MuRL dar und kann die Schwangerenvorsorge nach MuRL auch nicht ersetzen. Es bedarf einer Abgrenzung der Beratungs- und Untersuchungsleistungen der Hebammen im Rahmen der Schwangerenvorsorge. Begründung:

Angenommen:

Abgelehnt:

Vorstandsüberweisung:

Entfallen:

Zurückgezogen:

Nichtbefassung:

Beschlussprotokoll Seite 94 von 317

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