122. Deutscher Ärztetag - Beschlussprotokoll

Ärztetags-Drucksache Nr. Ib - 47 Seite 2 von 2

122. Deutscher Ärztetag Münster, 28.05. - 31.05.2019

Ein quasi doppelter Leistungsanspruch von Schwangeren sowohl auf ärztliche Schwangerenvorsorge als auch auf Hebammenhilfe mit in vielen Teilen identischen Inhalten - allerdings bei sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikation der Leistungserbringer (z. B. 6 versus 22 Semester Aus- und Weiterbildung) - muss vermieden werden. Es bedarf der Klarstellung, welche Untersuchungen die Hebamme konkret erbringen darf und welche Ärzten vorbehalten bleibt. Nur dann kann es eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Schwangerenvorsorge im Interesse der Schwangeren und unter Wahrung der Patienten Sicherheit und des Facharztstandards geben. Zur Information: Die Übernahme und Strukturierung der Schwangerenvorsorge durch Frauenärztinnen in 1961 ist im Verbund mit der Geburt in der Klinik und der kinderärztlichen Versorgung für den massiven Rückgang der perinatalen Morbidität und Mortalität von Mutter und Kind verantwortlich. Die frauenärztliche Kompetenz hat - neben dem Impfen, ärztlicher Diagnostik und Therapie, der Risikoerkennung bei der Mutter (u. a. Hypertonie, Diabetes, Präeklampsie, Infektionen, Uterusanomalien, Frühgeburtsbestrebung) oder beim Ungeborenen (Mehrlinge, Fehlbildung, Retardierung, Frühgeburtlichkeit) - auch ein Alleinstellungsmerkmal bezogen auf die psychische Betreuung bei Ängsten oder Depressionen, von denen immerhin 17 Prozent der Schwangeren betroffen sind. Diese Kompetenz lässt sich nicht in fünf Semestern erwerben.

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