Geschäftsbericht 2021

BZO-REVISION

Die Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Luzern und diejenige von Littau sollen bis Ende 2023 zusammengeführt werden.

Der erste Entwurf dazu lag Ende 2021 zur öffentli- chen Mitwirkung auf. Diverse Grundstücke der BG Matt sind von den vorgesehenen Änderungen betrof- fen. Der Vorstand hat deshalb anlässlich der öffent- lichen Mitwirkung eine umfangreiche Rückmeldung an die Stadt Luzern gemacht. In der Stadt Luzern gibt es noch immer zwei gültige Zonenpläne und zwei gültige Baureglemente. Kurz vor der Fusion mit der Stadt Luzern revidierte nämlich die Gemeinde Littau ein letztes Mal ihre Bau- und Zonenordnung. Für die Überprüfung eines Bauge- suchs in Littau oder Reussbühl bildet damit die 2009 genehmigte BZO Littau weiterhin die Basis. Es gibt also gute Gründe für eine Zusammenfüh- rung der beiden BZO in der Stadt Luzern. Konkret werden die Bestimmungen in Littau denjenigen der Stadt angeglichen. Die wohl wichtigste Änderung in Littau betrifft die Umstellung von der Ausnützungs- ziffer (AZ) auf die Überbauungsziffer (ÜZ). Sie wird vom Kanton vorgegeben. Neu wird nicht mehr die Summe der nutzbaren Geschossflächen auf einer Parzelle festgelegt, sondern der Fussabdruck des Gebäudes und die Gebäudehöhe. In der Stadt Luzern wurde diese Umstellung bereits 2013 vorgenommen. Und was bedeutet diese Umstellung für die Lie- genschaften der Baugenossenschaft Matt? Der aktuelle Bestand ist unabhängig von Änderungen in der BZO garantiert: Gebäudeunterhalt und Sanie- rungen bleiben in jedem Fall möglich. Auf diversen Liegenschaften ergeben sich gemäss den geplanten Änderungen aber Einschränkungen für Erweite- rungen oder Ersatzneubauten. Besonders stark betroffen sind drei Liegenschaften entlang der Luzer- nerstrasse: Luzernerstrasse 136–148, Luzernerstrasse 150 sowie Luzernerstrasse 2, 4, 6. Für diese ist aus Sicht des Vorstands nach der öffentlichen Mitwirkung eine erneute Beurteilung erforderlich. Für die Liegenschaften an der Luzernerstrasse 136 bis 148 sind neu eine Überbauungsziffer von 0.25 und eine maximalen Gebäudehöhe von 18m (Flachdach) vorgesehen. Insbesondere eine ÜZ von 0.25 ist sehr wenig für eine sehr zentrale Lage. Angesichts der enormen Dichte auf der Südseite der Luzernerstrasse von 0.6 bis 0.8 stellt sich auch die Frage nach dem städtebaulichen Gleichgewicht beidseits der Strasse.

Der immer noch gültige Masterplan für diesen Raum sah eine ausgeglichene Entwicklung auf beiden Stras- senseiten vor. Eine extrem asymmetrische Bebauung entlang des Strassenraums und die krasse Bevorzugung kom- merzieller gegenüber den gemeinnützigen Wohn- bauträgern sowie die komplette Nichtbeachtung des gültigen Masterplans lässt sich nicht nachvollziehen. Ausserdem macht sich der Vorstand grosse Sorgen bezüglich den drohenden Leerständen in diesen Liegenschaften; auf der Südseite der Luzernerstrasse stehen alleine in diesem Abschnitt der Luzernerstras- se über 1000m 2 Bruttogeschossfläche für Gewerbe und Dienstleistungen leer. Auch die Luzernerstrasse 150 ist von den Ände- rungen stark betroffen. Hier ist eine maximale Ge- bäudehöhe von 18 m vorgesehen (Bestand: ca. 36m). Der Vorstand unterstützt eine qualitätsvolle Entwicklung des öffentlichen Raums entlang der oberen Luzernerstrasse. Dem Abschnitt Gruben- strasse bis Gasshof kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Durch die sprunghafte Nutzungs- intensivierung südlich der Luzernerstrasse mit Supermärkten Restaurant und Kindertagesstät- te hat sich dieser Raum zu einem sehr dichten (sub-)urbanen Zentrum entwickelt. Im Vergleich zu der Zeit vor der Nutzungsintensivierung sind hier sehr viel mehr Menschen zu Fuss unterwegs, und viele halten sich auch hier auf. Allerdings ist die Aufent- haltsqualität durch die Luzernerstrasse stark beein- trächtigt. Als nächster wichtiger Schritt für die Zusammen- führung der BZO Stadt Luzern und Littau folgt im Herbst 2022 die öffentliche Auflage, in welcher auch die Baugenossenschaft Matt die Möglichkeit zur Einsprache hat. Nach Einspracheverhandlungen, dem Erlass durch den Grossen Stadtrat und einer Volksabstimmung erfolgen die Genehmigung und die Behandlung allfälliger Beschwerden durch den Regierungsrat. Zielsetzung ist die Rechtskraft der neuen BZO bis Ende 2023.

Roger Sonderegger Mitglied

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