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thaten der Patron und das Kirchenkollegium Schritte, einen dem deutschen Hauptprediger beigeordneten dänischen Pre­ diger an der deutschen Kirche anzustellen. Nachdem dieser Versuch vom deutschen Hauptprediger mit Protest zurück­ gewiesen war, und auch das Cultusmiriisterium den wieder­ holten desfalligen Vorstellungen der Kirchenverwaltung ent­ schieden entgegentrat, versuchte diese gerichtliche Schritte und machte daher eine Klage anhängig gegen den Haupt­ prediger und den Cultusminister. Das Urtheil des Oberge­ richts vom 1. Novbr. 1869 gab den Klägern abschlägigen Bescheid. - :!' • 1' • ' Dieser Rechtsstreit und die demselben deutlich zu Grunde liegende Absicht liessen keinen Zweifel darüber aufkommen, was die Gemeinde ferner zu gewärtigen habe. Die Gemeinde fühlte sich verletzt durch das Vorgehen gegen den Prediger und suchte daher mittelst seines selbst­ ständigen freien Wahlrechts das Kirchenkollegium zu re- generiren. ■ ■" \ - “ • • 'ii ii!£) Das aus grösstentheils dänischgeborenen Mitgliedern be­ stehende Kirchenkollegium sah sich in seiner Machtstellung bedroht und entfaltete eine nicht geringe Thätigkeit, um diese zu befestigen. Die Gemeinde dagegen suchte, gestützt auf ihre Privilegien, sich die bisher entbehrte oder wenigstens be­ strittene Rechtsbasis zu schaffen, und mit Hülfe der Aner­ kennung dieser durch die Autoritäten das Kirchenkollegium zur Nachgiebigkeit zu zwingen. Zweifelhafte Dispositionen, sowie der bereits erwähnte beträchtliche Unterschleif, machten es der Gemeinde zur Pflicht, Kenntniss voh der innern Ver­ waltung der Kirche zu nehmen. Die beständig abwehrende Haltung des Kirchenkollegiums gab das Zeichen zu einem erbitterten Kampfe, der an den Wahltagen um so heftiger entbrannte, als man der Gemeinde selbst das freie Wahlrecht zu schmälern, theils sogar zu nehmen versuchte. ¿r.. - m Es ist nicht dieAufgabe dieser Darstellung, diese unerquick­ lichen Kämpfe zu schildern, denen man sogar ganz unbefugt

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