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eine politische Beimischung hat geben wollen. ? Bemerkens-* werth ist indessen die Haltung des fungirenden Patröns am 30. Decbr. 1872, wo er die Majoritätswahl von zwei Vor­ stehern für ungültig erklärte und eine Minoritätswahl he* stätigte. Diese offene Vergewaltigung und die bezügliche Klage der Gemeinde führte zur kgl. Resolution vom 21. Novbr. 1873 (Urk. 5), die dem Patronate das demselberi» bisher zustehende Consensrecht nahm. . v ‘:n ¡ Eine bereits seit dem Jahre 1868 schwebende Aeltesten-1 Wahlangelegenheit gelangte endlich, nachdem ein grosser Theil der Gemeinde bei Sr. Majestät dem Könige, in einer von 12 näher präcisirten Klagepunkten begleiteten Adresse, auf nähere Untersuchung der zwischen der Gemeinde und dem KirchenVorstand schwebenden Differenzen gedrungen hatte, am Wahltage, den 9. April 1874, zum Austrage, an welchem die Gemeinde wiederholt ihre feste Meinung zu erkennen gab, trotzdem sich an dieser Wahl ungefähr 200 geborene Dänen betheiligten, die das Kirchenkollegium gewusst hatte in die deutsche Gemeinde aufzunehmen, ungeachtet der widersprechen­ den gesetzlichen Vorschriften, namentlich des Gesetzes vom 4. April 1855 und des kgl. Kescripts vom 5. Septbr. 1814. Eine bereits im September v. J. wegen des Inhalts der vorerwähnten Adresse, deren 12 Klagepunkte vor Gericht in­ dessen aus unbekannten Gründen auf 4 beschränkt sind, ein­ geleitete Untersuchung ist noch schwebend, ebenwie auch die Frage wegen ungesetzlicher Aufnahme von dänischredenden Mitgliedern in die deutsche Gemeinde auf administrativem Wege bisher nicht erledigt worden ist. Unsere deutsche St. Petri Gemeinde 'hat im Bewusstsein treuer Pflichterfüllung, wenn es sich um die sowohl rechtliche wie öconomische Existenz einer 300jährigen deutschen Kirche handelte, nie gewankt. Sie wird auch nicht ermüden- im Kampfe um ihre wahren Interessen und ihr altes Recht, selbst wenn noch bittrere Stunden kommen sollten als die, welche wir bereits erlebten.1 Sie blickt mit Befriedigung auf

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