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selbsten erwehlct werden, doch; sollen Sie solche Wahl dem Kirchen-Patrono zu erkennen geben, und ’deszen Consens darüber einzuhohlen, diejenige aber, welche zu diesem Ambt gefordert und erwehlet worden, sich deszen anzunehmen ge­ halten sein, auch dabei gleiche Beneficia und Freybeiten mit denen Dänischen Kirchen-Eltesten und Vorstehern haben und genieszen sollen.-:?-» . ¡¡übi'ii'/i r,- ¡1 j.v ’„.¡v. ;.-:t , mar , i > - 12; .i.!i ^ Alle Begräbnüszen in- und auszerhalb der Kirchen sol­ len und mögen wie vorhin Erblich verkaufet werden, doch sollen alle Begräbnisz-Briefe, welche in Rechtmeszigen Hän­ den wann Sie Fünf und zwantzig Jahr alt, vernewert, auch allemahl wann Sie durch Sterbfalle auf die Erben kommen, den Kirchen-Vorstehern gezeiget, und derenfalls eine Er- käntnisz der Kirchen bey Verlust habender Gerechtigkeit gegeben werden. !. :» * / :i’ ‘v' ' lrt ■ *: Ti ’ ' :\ . *.'V ; v • • ,/i r Die Stuelstätten in der Kirchen auszerhalb einer vor dem Kirchen-Patrona, und Viere andere zu Unseren Ministris Ober-Hofmarschall und Hoffbedienten auch denen bey Unserer Teutschen Canzeley sollen alle der Kirchen zuih besten (doch nicht Erblich) verkaufet und nach üblicher Gewohnheit zwey mahl im Jahre Stuelgeldt bezahlet werden. Wer nach Ab­ sterben seines Ehegatten% die stelle wiederumb zu kaufen be­ gehret, soll innerhalb Sechs Wochen sich anmelden, und innerhalb Jahres Zeit bezahlen oder der Stelle verlustig sein. r>: ‘ :u ! ■ :>x >‘ s: 1 : • - • . , I ,r • 14., . , i Wir confirmiren und bestätigen auch hiemit und in Kraft dieses die bey der Kirchen vorhandene Teutsche Schule, welche die Gemeine auf vorige Privilegia und eigene Kosten einrichten laszen, damit in derselben die Jugend im Lesen, Rechnen und Schreiben auch Teutschen Psalmen sin­ gen, könne angewiesen und unterrichtet werden.

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