AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014

02/ 2014

28 Versorgungswerk

Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Bereits im VAWL-Rundschreiben 1/2013 hatte das Versorgungswerk ein umfangreiches Maßnahmenbün- del gegen das herrschende Niedrig- zinsumfeld angekündigt. Die Bildung der Zinsschwankungsre- serve im Jahr 2009 und deren fort- laufende Erhöhung waren erste Re- aktionen auf die gesunkenen Kapi- talmarktzinsen. Aufgrund des anhal- tenden Niedrigzinsniveaus ist diese

Maßnahme jedoch nicht ausreichend. Somit haben der Aufsichtsrat und der Vorstand des VAWL beschlossen, der Vertreterversammlung am 27. No- vember 2013 eine umfangreiche Sat- zungsänderung zur Beschlussfassung vorzulegen, die auch die Absenkung des Rechnungszinses zum 1. Januar 2014 beinhaltet.

die Vertreterversammlung genehmi- gt. Ausführliche Informationen zu dieser Satzungsänderung können Sie dem VAWL-Rundschreiben 2/2013 entnehmen. Satzungsgemäß veröffentlicht das Versorgungswerk die beschlossene Satzungsänderung im Mitteilungs- blatt der Apothekerkammer Westfa- len-Lippe.

Die Satzungsänderung wurde ein- stimmig mit einer Enthaltung durch

Die Vertreterversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 27. November 2013 nach § 3 Abs. 1 und 3 des Landesversicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV.NRW. Seite 154) - SGV.NRW.763- die folgenden Änderung der Satzung beschlossen, die durch den Erlass des Finanzministeriums des Landes NRW vom 17. Dezember 2013 genehmigt worden ist.

Artikel I

c) für Rentenansprüche, die aus Beiträgen ab dem 01.01.2014 finanziert sind, zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungs- dauer um einen versicherungsmathematischen Abschlag wie folgt:

Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 07.12.1994 (MBI.NRW. 1995, 509 ff., zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung vom 19.06.2013, Änderung genehmigt durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.07.2013 - Vers. 35-00-1 U 13 07-13 III B 4 – und veröffentlicht im allgemein zugänglichen Teil der Internetplattform des Versorgungswerkes am 10.07.2013) wird wie folgt geändert:

für die ersten 12 Monate 0,46 % für die Monate 13 – 24 0,42 % für die Monate 25 – 36 0,39 % für die Monate 37 – 48 0,36 % für die Monate 49 – 60 0,33 % je Monat der Altersrente nach a).“

Beschlussvorlage Modifizierung des Leistungsrechts I (Rechnungszins)

4. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2014“ wird neu in die Satzung aufgenommen.

1. § 24 „Altersrente“ Abs. 2 Buchstabe b (alt) wird ersatzlos gestrichen, Num- merierung wird beibehalten.

„Für die Mitglieder, deren Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe vor dem 01.01.2014 begonnen hat, gelten abwei- chend folgende Übergangsregelungen:“

2. § 24 „Altersrente“ Abs. 2 Buchstabe a wird wie folgt geändert.

„a) um den Anteil der Altersrentenanwartschaft, der durch die bis dahin ge- zahlten Beiträge noch nicht finanziert ist (Beitragsfreistellung nach der unter Leistungstabelle 1 für die Pflichtmitgliedschaft und die freiwillige Mitglied- schaft in der als Anlage der Satzung beigefügten Leistungstabelle gemäß § 28 der Satzung) und außerdem“

5. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2014“ Abs. 1 wird neu in die Satzung aufgenommen.

„(1) Für Anwartschaften und Renten, die auf Beitragszahlungen bis zum 31.12.2013 beruhen, gelten insoweit die Regelungen der Satzung in der Fas- sung vom 10.07.2013. Im Rahmen der Ermittlung der Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen und frei- willigen Beiträgen erfolgt zunächst eine Beitragsfreistellung ab Jahr 2014 ge- mäß den bis dahin gültigen Leistungstabellen. Die Anwartschaften für Beiträge aus Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträ- gen ab Jahr 2014 errechnen sich nach den Leistungstabellen dieser Satzung, wobei hierbei ein Eintritt im Jahr 2014 angesetzt wird.

3. § 24 „Altersrente“ Abs. 2 Buchstabe b und c werden wie folgt neu gefasst.

„b) für Rentenansprüche, die aus Beiträgen bis zum 31.12.2013 finanziert sind, zur Berücksichtigung der durch Vorverlegung verlängerten Rentenzahlungs- dauer um einen versicherungsmathematischen Abschlag wie folgt:

für die ersten 12 Monate 0,50 % für die Monate 13 – 24 0,46 % für die Monate 25 – 36 0,42 % für die Monate 37 – 48 0,39 % für die Monate 49 – 60 0,36 % je Monat der Altersrente nach a).

Im Versorgungsfall werden die Versorgungsleistungen gemäß diesen beiden Teilanrechten additiv zueinander erbracht.“

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