AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014

29 versorgungswerk

AKWL MB 02/ 2014

6. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2014“ Abs. 2 wird neu in die Satzung aufgenommen

27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

1,337 1,301 1,265 1,231 1,197 1,165 1,134 1,103 1,073 1,044 1,016 0,989 0,963 0,937 0,912 0,888 0,864 0,842 0,819

53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

0,662 0,645 0,628 0,611 0,595 0,579 0,564 0,548 0,533 0,518 0,503 0,488 0,474 0,461 0,448 0,460 0,473 0,487

„(2) Für Anwärter, die am 31.12.2013 bereits die Voraussetzungen zum Be- zug einer vorgezogenen Altersrente gemäß § 24 Abs. 2 erfüllt haben, aber noch keine Rentenzahlungen beziehen, gelten die Leistungstabellen 1 und 3 sowie die versicherungsmathematischen Abschläge gemäß § 24 Abs. 2c der Satzung in der Fassung vom 10.07.2013 auch für Beitragszahlungen nach dem 31.12.2013.“

7. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 1 wird wie folgt geändert:

Anlage

Leistungstabelle 1 gemäß § 28 der Satzung für Mitglieder, die nach dem 01.02.1953 geboren sind (Anwartschaften aus Beiträgen ab 01.01.2014)

X

Monatliche Altersrente X

Monatliche Altersrente

in EUR für 10,- EUR

in EUR für 10,- EUR

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43

47,371 45,577 43,834 42,139 40,492 38,891 37,334 35,820 34,349 32,920 31,531 30,182 28,870 27,596 26,358 25,156 23,987 22,852 21,749 20,678 19,637 18,625 17,641 16,684

44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

15,753 14,847 13,966 13,108 12,275 11,464 10,676

In der Leistungstabelle 3 ist x das Kalenderjahr, in dem die Zahlung ent- richtet und die Rentenbeträge nicht in Anspruch genommen wurden, abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes. Bei einer Zahlung abweichend von 100,- EUR ist der Tabellenwert mit 1/100 des Betrages der Zahlung zu multiplizieren. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente gelten die bereits unter Leistungstabelle 1, Satz 24 dargestellten Zugangsfaktoren entsprechend.

9,911 9,168 8,446 7,744 7,063 6,400 5,755 5,126 4,512 3,911 3,322 2,744 2,176 1,617 1,069 0,530 0,265

11.Die Leistungstabelle 4 entfällt.

Beschlussvorlage Modifizierung des Leistungsrechts II (Berufsunfähigkeitsrente)

1. § 10 „Mitglieder kraft Satzung“ Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Pflichtmitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der Apothekerkammer Westfalen-Lippe bzw. der Apothekerkammer Bremen. Die Mitgliedschaft wird jedoch als ruhende Mitgliedschaft fortgesetzt, sofern das Ausscheiden durch den Wechsel in einen anderen Kammerbereich begrün- det ist und keine Überleitung der Beiträge gemäß § 27a erfolgt.“

2. § 10 „Mitglieder kraft Satzung“ Abs. 3 wird neu in die Satzung aufgenom- men:

8. Anlage der Satzung, Satz 1 wird wie folgt geändert:

„ 1 In der Leistungstabelle 1 ist x das Kalenderjahr des Eintritts abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes.“

„(3) Die Pflichtmitgliedschaft gemäß Abs. 1 endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Mitglied verstorben ist.“

9. Die Leistungstabelle 2 entfällt.

3. § 25 „Berufsunfähigkeit“ Abs. 10 Satz 4 wird wie folgt geändert:

10.Anlage der Satzung, Leistungstabelle 3 wird wie folgt geändert:

„Das Mitglied wird in den Fällen gemäß Ziffer 1 Buchst. c und d bezüglich seiner Mitgliedschaft in den Stand vor Beginn der Berufsunfähigkeitsrenten- zahlung versetzt.“

Leistungstabelle 3 gemäß § 28 der Satzung für die zusätzliche Höherver- sorgung für Mitglieder, die nach dem 01.02.1953 geboren sind (Anwartschaften aus Beiträgen ab 01.01.2014)

4. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2014“ Abs. 3 wird neu in die Satzung aufgenommen:

X Monatliche Altersrente

X

Monatliche Altersrente in EUR für eine einmalige Zahlung von EUR 100,-

in EUR für eine einmalige Zahlung von EUR 100,-

„(3) Sofern der erstmalige Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder Wai- senrente vor dem 01.01.2014 entstanden ist, so gelten bei einer zwischenzeit- lichen Beendigung des Versorgungsanspruchs und einem erneuten Aufleben des Versorgungsanspruchs nach dem 31.12.2013 weiterhin die Regelungen der Satzung in der Fassung vom 10.07.2013.“

20 21 22 23 24 25 26

1,624 1,579 1,536 1,494 1,453 1,413 1,375

46 47 48 49 50 51 52

0,798 0,777 0,756 0,736 0,717 0,698 0,680

5. Anlage der Satzung Sätze 13 – 20 werden wie folgt geändert bzw. neu aufgenommen (Nummerierung unterscheidet sich von der alten Satzung)

„13 Für die Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente gilt abweichend von Satz 3 als maßgebender Monatsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Berufsun-

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