AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014

02/ 2014

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Versorgungswerk

fähigkeit nach § 25 Abs. 2 eingetreten ist, der anzuwendende Durchschnitts- beitrag gemäß den Sätzen 14 bis 20, erhöht um den Sozialfaktor nach Satz 21. 14 Der anzuwendenden Durchschnittsbeitrag ist der Durchschnittsbeitrag der letzten 36 Kalendermonate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 2. 15 Als Kalendermonat des Eintritts der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 2 kann maximal ein Zeitraum von zwölf Monaten vor Eingang des schriftlichen Antrages zugrunde gelegt werden. 16 Tritt eine Berufsunfähigkeit in den ersten drei Jahren der Pflichtmitgliedschaft ein, so gilt als maßgebender Monatsbeitrag der Durchschnittsbetrag der Kalendermonate seit Bestehen der Mitgliedschaft. 17 Bei Mitgliedern bleiben Zeiten der Kinderbetreuung ab Beginn des Monats der Geburt des Kindes bis maximal zum Ende des Monats der Vollendung des 36. Lebensmonats unberücksichtigt. 18 Sollten gezahlte Bei- träge für diesen Zeitraum zu einem höheren anzuwendenden Durchschnitts- beitrag führen, so werden diese berücksichtigt. 19 Ebenso bleiben Zeiten einer ruhenden Mitgliedschaft nach § 10 Abs. 2 bei der Ermittlung des anzuwen- denden Durchschnittsbeitrages unberück-sichtigt. 20 In beiden Fällen gelten der Kalendermonat vor Beginn und der Kalendermonat nach Ablauf der Kinder- betreuungszeit bzw. der ruhenden Mitgliedschaft als aufeinander folgende Kalendermonate.“

22 Für ein Mitglied oder früheres Mitglied, das auch bei einem anderen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 oder der VO (EWG) 1408/71 einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente besitzt, wird der nach den Sätzen 13 bis 20 ermittelte maßgebende Monatsbeitrag nur auf den Zeitraum angerechnet, der sich antei- lig entsprechend der Mitgliedszeit beim Versorgungswerk zur gesamten Mit- gliedszeit bei allen auf Gesetz beruhenden Versorgungsträger entsprechend Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 in der jeweils geltenden Fassung oder Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EWG) 1408/71 ergibt, wenn auch die anderen beteiligten Versorgungsträger ihre Versorgungsleistungen nach dieser Regelung berechnen.

7. Anlage der Satzung Sätze 23 und 24 werden wie folgt geändert (Numme- rierung unterscheidet sich von der alten Satzung)

„ 23 Bei Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 62. Lebensjahres wird die unter Einbeziehung der Leistungstabelle ermittelte Rente mit einem altersabhängigen Zugangsfaktor gewichtet. 24Tritt der Ver- sorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 1

6. Anlage der Satzung Sätze 21 – 22 werden wie folgt geändert bzw. neu aufgenommen (Nummerierung unterscheidet sich von der alten Satzung)

1. vor Vollendung des 52. Lebensjahres ein, beträgt der Zugangsfaktor 80 %;

„ 21 Der nach den Sätzen 13 bis 20 ermittelte, anzuwendende Durchschnittsbei- trag wird durch einen altersabhängigen Sozialfaktor gemäß der folgenden Tabelle erhöht. X Sozialfaktor

2. nach Vollendung des 52., aber noch vor Vollendung des 62. Le- bensjahres ein, vermindert sich der Zugangsfaktor für jeden nach Vollendung des 52. Lebensjahres abgelaufenen vollen Monat um 0,1%-Punkte, wobei der Monat, in dem die Berufsunfähigkeit ein- getreten ist, als voller Monat nicht mitgezählt wird; 3. tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 1 nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfä- higkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, in Höhe der nach § 24 Abs. 2 maßgeblichen vorge- zogenen Altersrente gewährt.“

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62

1,5044 1,4937 1,4832 1,4728 1,4625 1,4524 1,4513 1,4433 1,4230 1,4035 1,3848 1,3669 1,3498 1,3334 1,3177 1,3027 1,2883 1,2746 1,2614 1,2488 1,2367 1,2251 1,2140 1,2034 1,1933 1,1837 1,1744 1,1656 1,1570 1,1489 1,1412 1,1337 1,1265 1,1196 1,1129 1,1065 1,1002 1,0942 1,0883 1,0826 1,0772 1,0772 1,0673

8. Anlage der Satzung Satz 25 wird neu aufgenommen

„ 25 Bei einem Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit vor Vollen- dung des 30. Lebensjahres wird eine Mindestrente in Höhe von 30 % der zu diesem Zeitpunkt gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt.“

Beschlussvorlage Modifizierung des Leistungsrechts III (Hinterbliebenenrente)

§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt

1. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 2 a (neu)

„(2a) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente nach §§ 24 oder 25 bezog, beträgt die Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente 60 % der zu- letzt bezogenen Rente. Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder eine Altersrente nach vorheriger Berufsunfä- higkeit bezogen hat, erhöht sich die Witwen-, Witwer- oder Lebenspartner- rente um den Quotienten aus 80 % und dem bei der Ermittlung der Berufsun- fähigkeitsrente berücksichtigten Zugangsfaktor gemäß Sätzen 23 und 24 der Anlage.“

2. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 2 b (neu)

„(2b) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben keine Rente nach §§ 24 oder 25 bezog, beträgt die Witwen-, Witwer- oder Lebenspartnerrente 60 % der Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zu diesem Zeitpunkt bezogen haben würde, wenn es in diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente be- sessen hätte. Bei der Ermittlung der zugrunde liegenden Berufsunfähigkeits- rente wird immer ein Zugangsfaktor von 80 % berücksichtigt.“

3. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 2 c und d (Nummerierung geändert)

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