AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014

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Versorgungswerk

AKWL MB 02/ 2014

4. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 3a wird neu in die Satzung aufgenom- men

b) Waisenrente die Vorschriften des § 26 Abs. 3 - 3b mit der Maßgabe, dass es sich um gemeinsame Kinder des ausgleichspflichtigen und des ausgleichsbe- rechtigten Ehegatten handeln muss. Zum Ausgleich der in Satz 2 geregelten Leistungsbeschränkung wird die der ausgleichsberechtigten Person zustehende Rente um einen Zuschlag erhöht, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung die ausgleichs- berechtigte Person die für sie relevante Regelaltersgrenze nach § 24 Abs. 1 erreicht hat. Der Zuschlag ermittelt sich nach der Leistungstabelle 9 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich.“

„(3a) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente nach §§ 24 oder 25 bezog, beträgt die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 30 % der zuletzt bezogenen Rente. Sofern das Mitglied bei seinem Ableben eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder eine Altersrente nach vorheriger Berufsunfä- higkeit bezogen hat, erhöht sich die Waisenrente um den Quotienten aus 80 % und dem bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeitsrente berücksichtigten Zugangsfaktor gemäß den Sätzen 23 und 24 der Anlage.“

5. § 26 „Hinterbliebenenrente“ Abs. 3b wird neu in die Satzung aufgenom- men

3. § 26 b „Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsaus- gleich“ Abs. 6 wird wie folgt ergänzt

„(3b) Sofern das Mitglied bei seinem Ableben keine Rente nach §§ 24 oder 25 bezog, beträgt die Halbwaisenrente 15 % und die Vollwaisenrente 30 % der Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied zu diesem Zeitpunkt bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besessen hätte. Bei der Ermittlung der zugrunde liegenden Berufsunfähig- keitsrente wird immer ein Zugangsfaktor von 80 % berücksichtigt. Die Waisenrenten dürfen einschließlich der Hinterbliebenenbezüge nach Abs. 2 a - d und 4 zusammen das Einfache der Berufsunfähigkeits- oder Altersren- te nicht übersteigen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Be- rufsunfähigkeits- oder Altersrente besessen hätte. Bei der Ermittlung der zu- grunde liegenden Berufsunfähigkeitsrente wird abweichend von Satz 24 Nr. 2 der Anlage unabhängig vom Alter des Mitgliedes bei seinem Ableben ein Zugangsfaktor von 80 % berücksichtigt. Gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisenrenten. Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen an die ver- bliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag.“

„Die Umrechnung des Kapitalwertes in Rentenansprüche erfolgt nach der Leis- tungstabellen 6, 7 und 8 bzw. 6A, 7A und 8A gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich.“

4. § 28 „Höhe der Leistungen“ Abs. 1 wird wie folgt geändert

„Die Höhe der Leistungen bestimmt sich aus den Beiträgen des einzelnen Mit- gliedes oder aus Anrechten gemäß § 26 b und wird nach den Leistungstabellen 1 bis 9 errechnet, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung sind.“

5. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 6 wird wie folgt geändert und Leis- tungstabelle 6 A wird neu in die Satzung aufgenommen:

Leistungstabelle 6 gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich (Anwartschaften aus Beiträgen bis zum 31.12.2013)

X Kapitalwert

Monatliche Alters- X Kapitalwert Monatliche Alters-

bei einer

rente in EUR für

bei einer

rente in EUR für

6. § 33 a „Übergangsregelung bei Beginn der Mitgliedschaft vor dem 01.01.2014“ Abs. 3 wird neu in die Satzung aufgenommen

monatlichen einen Kapital-

monatlichen einen Kapital-

Rente von EUR 100,-

wert von EUR 100,-

Rente von wert von

EUR 100,-

EUR 100,-

„(3) Sofern der erstmalige Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente oder Wai- senrente vor dem 01.01.2014 entstanden ist, so gelten bei einer zwischenzeit- lichen Beendigung des Versorgungsanspruchs und einem erneuten Aufleben des Versorgungsanspruchs nach dem 31.12.2013 weiterhin die Regelungen der Satzung in der Fassung vom 10.07.2013.“

20 3.356 21 3.484 22 3.618 23 3.756 24 3.900 25 4.049 26 4.203 27 4.363 28 4.529 29 4.701 30 4.880 31 5.065 32 5.256 33 5.454 34 5.660 35 5.873 36 6.093 37 6.321 38 6.557 39 6.802 40 7.055 41 7.316 42 7.587 43 7.868

2,9799 2,8699 2,7641 2,6623 2,5643 2,4701 2,3793 2,2919 2,2079 2,1271 2,0493 1,9745 1,9025 1,8334 1,7668 1,7027 1,6411 1,5819 1,5250 1,4702 1,4175 1,3668 1,3180 1,2710

44 8.158 45 8.459 46 8.771 47 9.093 48 9.427 49 9.773 50 10.130 51 10.501 52 10.884 53 11.282 54 11.693 55 12.121 56 12.566 57 13.030 58 13.514 59 14.020 60 14.522 61 15.112 62 15.703 63 16.330 64 16.982 65 17.658 66 18.359 67 19.090

1,2257 1,1822 1,1402 1,0997 1,0608 1,0233 0,9871 0,9523 0,9188 0,8864 0,8552 0,8250 0,7958 0,7675 0,7400 0,7132 0,6872 0,6617 0,6368 0,6124 0,5889 0,5663 0,5447 0,5238

Beschlussvorlage Modifizierung des Leistungsrechts IV (Versorgungsausgleich)

1. § 26 b „Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsaus- gleich“ Abs. 2 wird wie folgt ergänzt

„(2) Für den Versorgungsausgleich berechnet das Versorgungswerk den Ehe- zeitanteil des Anrechtes des Mitgliedes in Form eines Kapitalwertes. Die Be- rechnung dieses Kapitalwertes erfolgt mithilfe der Leistungstabellen 6, 7 und 8 bzw. 6A, 7A und 8A gemäß § 28 der Satzung für den Versorgungsausgleich aus dem in der Ehezeit erworbenen Rentenanspruch des Ausgleichsverpflich- teten.“

2. § 26 b „Versorgungsausgleich nach dem Gesetz über den Versorgungsaus- gleich“ Abs. 5 wird wie folgt ergänzt

„(5) Ist die ausgleichsberechtigte Person kein Mitglied des Versorgungswerkes, wird ihr, ohne dass damit der Erwerb der Mitgliedschaft verbunden ist, der Kapitalwert des Ausgleichsbetrages als eigener Kapitalwert zugeteilt. Der An- spruch aus dem für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht ist auf die Leistung einer Alters- und Waisenrente beschränkt, die durch eigene Beitragszahlungen der ausgleichsberechtigten Person nicht erhöht werden kann. Es gelten entsprechend für den Anspruch auf die

Dabei entspricht X dem Kalenderjahr des Alters bei Eheende abzüglich des Geburtsjahres des Ausgleichspflichtigen bzw. des Ausgleichsberechtigten.

a) Altersrente die Vorschriften des § 24 Abs. 1 bis 3;

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