AKWL MB 2-2014 - 20.02.2014

02/ 2014

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versorgungswerk

kann innerhalb von 2 Monaten nach Leistungsbeginn auf Antrag durch eine einmalige Kapitalzahlung gemäß Leistungstabelle 5 der Anlage abge- funden werden. Die Höhe der Kapitalzahlung ergibt sich nach Abs. 5 Sätze 6 und 7. Die bereits geleisteten Altersrentenzahlungen werden verrechnet. Mit der Abfindung erlöschen alle Ansprüche gegen das Versorgungswerk.“

Beschlussvorlage Kinderbetreuungszeiten

1. Satz 8 der Anlage der Satzung wird geändert und Satz 12 ergänzt:

„ 8 Bei Pflichtmitgliedern wird für beantragte und vom Versorgungswerk anerkannte Kinderbetreuungszeiten, wenn diese in die Zeit nach dem 31.12.1992 und vor dem 01.01.2014 fallen, jeweils 1/3 des bis zu Beginn der Kinderbetreuungszeit erreichten Durchschnittsbeitrages als fiktiver Beitrag angerechnet. 9 Als Kinderbetreuungszeit gelten Zeiten des gesetz- lichen Mutterschutzes sowie Zeiten, in denen ein Pflichtmitglied sein Kind bis längstens zum Ablauf von 36 Monaten nach dessen Geburt betreut und während dieser Zeit keine oder nur herabgesetzte Beiträge entrich- tet. 10 Im Falle einer Beitragszahlung während der Kinderbetreuungszeit wird ein fiktiver zusätzlicher Beitrag angerechnet, sofern 1/3 des errech- neten Durchschnittsbeitrages die entrichteten herabgesetzten Beiträge übersteigt. 11 Als Durchschnittsbeitrag, der für die Dauer der Kinderbetreu- ungszeit maßgeblich ist, gilt die Summe der seit Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Kinderbetreuungszeit tatsächlich geleisteten Versor- gungsbeiträge (ohne zusätzliche Höherversorgung) geteilt durch die An- zahl der Mitgliedsmonate vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Beginn der Kinderbetreuungszeit. 12 Der Antrag auf Anerkennung von Kinderbe- treuungszeiten ist spätestens bis zum 31.03.2014 zu stellen.“

Beschlussvorlage Vertretungsregelungen

1. §1 „Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben“ Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Na- men - Versorgungswerk der Apothekerkammer Westfalen-Lippe - klagen und verklagt werden. Es verwaltet zweckgebunden ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe haftet. Erklärungen, die das Versorgungswerk vermögensrechtlich ver- pflichten, bedürfen der Schriftform. Geschäfte der laufenden Verwaltung sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von mindestens einem Mitglied der hauptamtlichen Geschäftsführung unterzeichnet sind. Außerhalb der Ge- schäfte der laufenden Verwaltung sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands oder dessen/deren Stellver- treter/in und mindestens einem Mitglied der hauptamtlichen Geschäfts- führung unterzeichnet sind.“

Beschlussvorlage Zinsschwankungsreserve

2. § 1 „Rechtsnatur, Sitz und Aufgaben“ Abs. 5 wird um Satz 3 ergänzt:

„(5) In Fällen der laufenden Verwaltung wird das Versorgungswerk ge- richtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied der haupt- amtlichen Geschäftsführung vertreten.“

1. § 4 „Rechnungslegung“ Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die- ser Rücklage sind mindestens jeweils 5 % des sich nach der Gewinn- und Verlustrechnung zu errechnenden Rohüberschusses zuzuführen, bis sie 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.“

3. § 9 „Hauptamtliche Geschäftsführung“ Abs. 3 wird wie folgt neu ge- fasst:

„Die hauptamtliche Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:

2. § 4 „Rechnungslegung“ Abs. 3 wird durch den Abs. 3a wie folgt er- gänzt:

1.

die Erledigung der laufenden Geschäfte des Versorgungswerkes, wie zum Beispiel den Erlass, die Änderung, den Widerruf, die Rücknahme von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes, ins- besondere den Erlass, die Änderung und Rücknahme von Renten- bescheiden, den Erwerb der sächlichen Mittel des Versorgungs- werkes – mit Ausnahme von Grundstücksgeschäften - und den Abschluss von Arbeitsverträgen. die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und des Vor- standes, die Übermittlung der Einladungen des Aufsichtsrates sowie die Einstellung und Entlassung der Angestellten des Versorgungs- werkes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Vorstandes.“

„(3a) Ein weiterer Teil des sich nach Abs. 3 ergebenden Rohüberschusses kann einer Rücklage zur Abdeckung künftiger Schwankungen am Kapital- markt („Zinsschwankungsreserve“) zugeführt werden, und zwar solange, bis die Zinsschwankungsreserve 4 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Bei der Zuführung zur Zinsschwankungsreserve ist die Risikolage des Versorgungswerkes in Be- zug auf die Kapitalmarktlage („Kapitalmarktrisiko“) zu berücksichtigen. Die Zinsschwankungsreserve darf zum Ausgleich von kapitalmarktindu- zierten Verlusten oder bei Nichterreichen des Rechnungszinses, der sich aus dem technischen Geschäftsplan ergibt, in Anspruch genommen wer- den. Darüber hinaus darf die Zinsschwankungsreserve nur bei einer Ver- besserung der Kapitalmarktrisikolage verringert werden. In diesem Fall ist der aufgelöste Betrag der Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrück- erstattung zuzuführen.“

2.

3. 4.

Beschlussvorlage Bekanntmachungen

1. § 2 „Bekanntmachungen“ Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

3. § 4 „Rechnungslegung“ Abs. 3 wird durch den Abs. 3b wie folgt er- gänzt:

„Satzungen oder Änderungen der Satzungen des Versorgungswerkes wer- den nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit dem Tag der Einstellung im allgemein zugänglichen Teil der Internetplattform des Versorgungswerkes wirksam. Zusätzlich hat das Versorgungswerk die Satzung oder deren Änderungen im Rundschreiben des Versorgungs- werkes, im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen – Lippe und im Mitteilungsblatt „Kammer Aktuell“ der Apothekerkammer Bremen zu veröffentlichen.“

„(3b) Bei der Zuführung zu der Verlustrücklage und der Zinsschwankungs- reserve sind die geltenden Solvabilitätsvorschriften der Aufsichtsbehörde zu beachten.“

4. § 4 „Rechnungslegung“ Abs. 3 wird durch den Abs. 3c wie folgt er- gänzt:

2. § 2 „Bekanntmachungen“ Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(3c) Ein nach Dotierung der Verlustrücklage und der Zinsschwankungs- reserve verbleibender Teil des Rohüberschusses ist der Rückstellung für satzungsgemäße Beitragsrückerstattung zuzuführen.“

„(2) Weitere Bekanntmachungen des Versorgungswerkes erfolgen durch Einstellung in den nur für Mitglieder zugänglichen Bereich der Internet- plattform des Versorgungswerkes.“

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